Kündigung bei Schwerbehinderung: Tipps für Arbeitnehmer

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Schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte behinderte Menschen sind aufgrund ihrer Erkrankung oftmals gegenüber gesunden Arbeitnehmern benachteiligt. Sie werden beispielsweise bei Auswahlgesprächen oft benachteiligt und sind stärker von Kündigung bedroht. Der Gesetzgeber stellt sie daher im Arbeitsrecht unter besonderen Schutz. Ziel ist es, ihnen den Zugang zum allgemeinen Arbeitsmarkt zu erleichtern und eine bestmögliche Teilhabe am Arbeitsleben zu ermöglichen.

Im Folgenden erhalten Sie eine Übersicht der arbeitgeberseitigen Rechte und Pflichten sowie einen Überblick der für Schwerbehinderte wichtigsten Schutzbestimmungen im Arbeitsrecht.

Das Grundgesetz formuliert es in Artikel 3 GG glasklar:

Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Im Sozialgesetzbuch (SGB IX) wird dieses Benachteiligungsverbot in § 164 Absatz 2 SGB IX mit Blick auf schwerbehinderte Arbeitnehmer konkretisiert:

Arbeitgeber dürfen schwerbehinderte Beschäftigte nicht wegen ihrer Behinderung benachteiligen. Im Einzelnen gelten hierzu die Regelungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes.

Im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) wird in § 2 AGG definiert, in welchen Zusammenhängen der Gesetzgeber Schwerbehinderte vor Benachteiligung bewahren möchte. Durch das Arbeitsrecht wird ein umfassender Schutz gewährleistet, indem folgende Bereiche für Schwerbehinderte besonderen Regelungen unterliegen:

Einstellungsbedingungen und Auswahlkriterien vor Beginn einer Erwerbstätigkeit,
Arbeitsbedingungen, Durchführung und beruflicher Aufstieg innerhalb eines Anstellungsverhältnisses sowie die
Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses.


Eine genauere Ausgestaltung der Vorgaben für die Durchführung und Beendigung von Beschäftigungsverhältnissen mit Schwerbehinderten enthalten die §§ 151-175 SGB IX. Diese Vorschriften sollen Arbeitgeber dazu anhalten und dabei unterstützen, die Inklusion (Einbeziehung) Behinderter in ihren Betrieben zu fördern.

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