Mietanpassungen sind ein wichtiger Baustein, wenn es um den Vermögensaufbau mit Immobilien geht, aber auch ein sensibles Thema.
Wir stellen in Gesprächen immer wieder fest, dass bei Eigentümern eine gewisse Unsicherheit darüber herrscht, in welcher Höhe und mit welcher Begründung die Miete erhöht werden kann und wie man konkret vorgeht. Auch für Kalkulationen bei Ankauf ist es wichtig zu wissen, um welchen Betrag die Mieten tatsächlich angepasst werden können.
In diesem Video geben wir einen Überblick über die gesetzlichen Rahmenbedingungen und du bekommst Tipps zu Mieterhöhungen aus unserer Praxis, deshalb lohnt es sich für dich, dir dieses Video bis zum Ende anzuschauen.
Übrigens: Auch für Mieter ist es wichtig, das Mieten angemessen erhöht werden. Warum? Auch das erfährst Du im Video.
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Es gibt dabei 2 Arten von Investoren, wie ich immer wieder festgestellt habe:
Einerseits diejenigen, denen es unangenehm ist, Mieterhöhungen auszusprechen, weil sie das Geld nicht unbedingt brauchen und froh sind, wenn ihre Mieter sie im Gegenzug in Ruhe lassen und auch, weil sie keine Lust auf Konfrontation haben.
Und dann gibt es die andere Gruppe, die bei Mieterhöhungen oder auch bei Neuvermietungen völlig überzogene Vorstellungen hat, weil sie in den Medien ständig hört und liest: „Die Mieten steigen, die Mieten steigen“.
Weil sich viele Eigentümer – wie gesagt – noch nicht so eingehend mit der Materie beschäftigt haben, gebe ich in diesem Video einen Überblick über die Mieterhöhungsmöglichkeiten, die der Gesetzgeber gemäß BGB zulässt.
Falls du selbst Mieter bist, kann ich verstehen, dass du von Mietererhöhungsverlangen nicht begeistert bist. Doch sicherlich möchtest du in einem Haus leben, das gepflegt und in Schuss gehalten wird. Dafür ist natürlich der Eigentümer zuständig – doch der ist mit steigenden Materialkosten und Handwerkermangel konfrontiert.
In diesem Video befassen wir uns nur mit dem Fall der Mietanpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete gemäß § 558 BGB in Verbindung mit §§ 558a bis e BGB und erläutern die konkreten Fristen u. Kappungsgrenzen. Erhöht werden kann die Miete gem. Abs.1 bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete, die dann in Abs. 2 §558 definiert wird. In der Begründung zur Mieterhöhung, die der Vermieter dem Mieter gem. §558a in Textform geben muss, muss dargestellt werden, WIE du als Vermieter die ortsübliche Vergleichsmiete ermittelt hast.
Das BGB listet in §558a 4 Möglichkeiten zum Nachweis der Miethöhe auf:
1. Mietspiegel
2. Auskunft aus einer Mietdatenbank
3. Mietgutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen
4. Vergleichswohnungen, wobei die Benennung von 3 Vergleichswohnungen genügt.
Im Video zeigen wir ein praktisches Bsp. anhand einer konkreten Wohnung und gehen den Ablauf des Mieterhöhungsverfahrens durch. Dazu gibt es konkrete Tipps aus unserer Praxis, z.B., wie du leichter die Zustimmung des Mieters bekommst.
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