Autobahn (A1, A28, A29), Germany: Bremen - Sande/Wilhelmshaven - 4K (2160p/60p) Ultra HD - XL-Video

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Rechtliche Hinweise, Datenschutzhinweise:

Alle Aufnahmen entstanden anlassbezogen im Rahmen einer künstlerischen Tätigkeit als Videofilmer und Publisher und nicht zu Überwachungszwecken des Straßenverkehrs oder zur Verfolgung von Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung. Der Zweck der Darstellungen in diesem Kanal ist demnach das Zeigen von Straßenlandschaften aus der Perspektive einer Autofahrt.

Kfz-Kennzeichen sind personenbezogene Daten, sofern der Halter eine natürliche Person ist. Ob diese Daten verarbeitet und öffentlich gezeigt werden dürfen, hängt von sehr vielen verschiedenen Faktoren und Interessen ab, die gegeneinander abzuwägen sind. Das hier für den Fall von Straßenlandschaften, die in diesem Kanal zu sehen sind, vollumfänglich zu erläutern, würde den Rahmen von 5000 Zeichen überschreiten.

Aus den Videos heraus gibt es ohne (erkennbare) Schadensereignisse und Kenntnis von Datum/Uhrzeit (werden vom Kanalbetreiber nicht veröffentlicht) grundsätzlich keine rechtskonforme Möglichkeit den Halter eines Fahrzeugs über das Zentrale Fahrzeugregister in Erfahrung zu bringen. Eine mögliche Verfolgung von Verkehrsverstößen ohne Kenntnis von Datum/Uhrzeit ist ebenso praktisch ausgeschlossen, da hier keine Erfolgsaussicht vorhanden ist. Für alle bereits mehr als drei Jahre alten Aufnahmen ist zusätzlich zu beachten, dass nach drei Jahren aufgrund der allgemeinen Verjährungsfrist alle Halterabfragen als grundsätzlich unzulässig anzusehen sind, da keine Ansprüche mehr geltend gemacht werden können.

Nur in sehr seltenen Fällen kann alleine aufgrund eines Kennzeichens auf einen persönlich bekannten Halter geschlossen werden, hier ist im Regelfall immer die Verbindung zwischen Fahrzeugart, -farbe und -typ viel mehr mit entscheidend. Sowie auch der genaue Zeitpunkt der Aufnahme, welcher jedoch nicht mit veröffentlicht wird. Ein Kennzeichen erhält, anders als z.B. ein Geburtsdatum, keinen lebenslangen, sondern zeitlich sehr eingegrenzten (meist Fahrzeug bezogenen) Bezug zu einem Halter.

Die mitunter zufällig aufgenommenen Personen erscheinen ausnahmslos als künstlerisches Beiwerk gemäß § 23 (1) Absatz 2 KUG. Die Abbildung von Personen als Beiwerk ist demnach erlaubnisfrei möglich und die DSGVO steht diesem grundsätzlich nicht entgegen. Durch Verschlusszeiten der Aufnahmen von 1/60s oder 1/120s und die damit bedingten Bewegungsunschärfen ist die eindeutige Identifizierbarkeit von Personen und Gesichtern bereits erheblich eingeschränkt bis teils nicht mehr vorhanden. Weiter sind durch die Wahl eines starken Weitwinkelobjektivs Einzelpersonen in Regelfall relativ klein dargestellt und daher nicht als im Vordergrund oder als wesentlicher Bestandteil einer Aufnahme anzusehen. Das gilt auch für die Darstellung von Kfz-Kennzeichen. Die eindeutige und vollständige Lesbarkeit ist aufgrund der sehr kleinen Größe und durch die Bewegungsunschärfe bzw. Bewegungen in den meisten Fällen im Bild erschwert bis oft gar nicht mehr vorhanden.

Unter Abwägung der o.g. Aspekte ist eine zusätzliche Unkenntlichmachung von Personen und Kennzeichen im Regelfall weder notwendig noch für die Art der Aufnahmen technisch (insbesondere mit dem YouTube-Tool, Stand 11/2024) direkt Objekt bezogen und so weit begrenzt möglich, dass keine Schäden am weiteren Bildinhalt selbst erzeugt werden.

Grundsätzlich ist zu sagen, dass es sich bei der Darstellung jedes Kennzeichens und jeder Person rechtlich um Einzelfälle handelt, welche nicht pauschal beantwortet werden können, genau wie die mögliche Abgrenzung ab wann konkret Kennzeichen als lesbar und ab wann Personen als identifizierbar zu sehen sind.

Blickwinkel, Blickrichtung und Kamerahöhe entsprechen einer gewöhnlichen Ansicht aus öffentlichen Bereichen heraus, welche von jeder natürlichen Person wahrgenommen werden könnte. Daher ist für alle Aufnahmen der Grundsatz der Panoramafreiheit anwendbar.

Das Kamerafahrzeug wurde im Rahmen der StVO bewegt und die zum Zeitpunkt der Aufnahme gültigen Vorschriften mit größter Sorgfalt beachtet. Die Kameras wurden in der Art fest am Fahrzeug montiert, so dass zu keinem Zeitpunkt durch deren Verlust Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer bestand. Kameras und deren Hilfsmittel gelten als Ladung, StVO §22 wurde in der jeweils geltenden Fassung beachtet.

Sollte das Kamerafahrzeug zufällig auf Unfallstellen treffen, so wurde in keiner Weise die Zufahrt, die Rettung oder Versorgung von Unfallbeteiligten gefährdet. Es werden nur Aufnahmen veröffentlicht, bei denen dieses im Rahmen geltender Gesetze erlaubt ist. Ein grundsätzliches Verbot, Unfallstellen zu filmen und die Aufnahmen zu veröffentlichen, besteht nicht. Solange keine Personen, insbesondere hilfsbedürftige Personen, in ihren Rechten verletzt werden und keine Behinderung gemäß StVO/StGB erfolgt, können Aufnahmen im Rahmen der Panoramafreiheit und künstlerischer Tätigkeit beliebig und problemlos verwendet und veröffentlicht werden.

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