BGH-Urteil: Keine Corona-Entschädigung für Betriebsschließung

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Betroffene Gastwirte und Hoteliers der Corona-Lockdowns haben danach keinen Anspruch auf staatliche Entschädigung für ihre Einnahmeausfälle. Das höchste deutsche Zivilgericht wies in einem Pilotverfahren die Klage eines Groß-Gastronomen und Hoteliers gegen das Land Brandenburg ab. Der Gastwirt forderte zusätzlich zu den Corona-Soforthilfen in Höhe von 60.000 Euro weitere 27.000 Euro Schadensersatz vom Land für seine Umsatzausfälle. Während des ersten Lockdowns im Frühjahr 2020 konnte er wochenlang nur Glühwein und Bier zum Mitnehmen verkaufen, der Umsatz war ein Bruchteil des sonst Üblichen. Der Bundesgerichtshof aber sagt: Hilfeleistungen für schwer getroffene Branchen seien keine Aufgabe der Staatshaftung, vielmehr habe der Gesetzgeber die Pflicht, Ausgleichsmaßnahmen treffen, das verlange das Sozialstaatsprinzip des Grundgesetzes. Diese Pflicht habe der Staat mit Ad hoc Hilfsprogrammen erfüllt. Das Urteil ist von grundsätzlicher Bedeutung, denn in den unteren Instanzen liegt eine große Anzahl vergleichbarer Klagen von Corona betroffenen Unternehmen.

Aktenzeichen: III ZR 79/21

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