Beratung des Betriebsrats durch SACHVERSTÄNDIGE: Wann kann der BR Sachverständige beauftragen?

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In diesem Video geht es um das Recht des Betriebsrats, externe Sachverständige auf Kosten des Arbeitgebers hinzuzuziehen. Der Betriebsrat steht häufig vor Aufgaben, bei denen spezielles Fachwissen erforderlich ist, über das die Mitglieder nicht verfügen. Dies kann IT-Fachwissen, arbeitsmedizinisches Fachwissen oder rechtliches Fachwissen umfassen. Gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes kann der Betriebsrat in Absprache mit dem Arbeitgeber Sachverständige hinzuziehen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.

Ein Sachverständiger kann ein Experte aus verschiedenen Fachgebieten sein, wie IT, Arbeitswissenschaft, Arbeitsmedizin, Betriebswirtschaft oder auch ein Rechtsanwalt. Vor der Beauftragung eines Sachverständigen muss der Betriebsrat den Arbeitgeber informieren und um seine Zustimmung bitten. Dabei sollte der Betriebsrat das konkrete Thema, den Namen des Sachverständigen und die anfallenden Kosten angeben. Es ist nicht zwingend erforderlich, den günstigsten Sachverständigen auszuwählen, sondern der Betriebsrat kann einen teureren Experten wählen, wenn dies eine bessere Unterstützung gewährleistet.

In vielen Fällen stimmen Arbeitgeber der Hinzuziehung von Sachverständigen zu, da sie erkennen, dass der Betriebsrat bei komplexen Themen ohne externe Hilfe nicht vorankommt. Zudem können die Kosten für einen Sachverständigen niedriger sein als die für ein Einigungsstellenverfahren. Allerdings kann es auch Situationen geben, in denen der Arbeitgeber die Hinzuziehung eines Sachverständigen ablehnt. In solchen Fällen muss der Betriebsrat prüfen, ob er das Recht hat, einen Sachverständigen auch gegen den Willen des Arbeitgebers hinzuzuziehen.

Das Gesetz legt fest, dass die Hinzuziehung eines Sachverständigen aus Sicht des Betriebsrats "erforderlich" sein muss. Das Bundesarbeitsgericht setzt dabei hohe Anforderungen. Der Betriebsrat muss zuerst alle zumutbaren Schritte unternehmen, um die nötigen Kenntnisse anderweitig zu erlangen, wie das Einholen von Informationen vom Arbeitgeber, das Nutzen betriebsinterner Quellen und gegebenenfalls Schulungen. Erst wenn dies nicht ausreicht, kann der Betriebsrat einen Anspruch auf Hinzuziehung eines Sachverständigen gegen den Willen des Arbeitgebers geltend machen.

Besonders unproblematisch ist die Hinzuziehung eines Sachverständigen, wenn es um die Beurteilung des Einsatzes von Künstlicher Intelligenz geht. In diesem Fall gilt die Hinzuziehung eines Sachverständigen als erforderlich, ohne dass der Betriebsrat alle anderen Informationsquellen ausschöpfen muss.

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