Darf mich die Polizei durchsuchen? Dürfen Taschen / Rucksack kontrolliert werden? Schleierfahndung

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Darf mich die Polizei durchsuchen?
Darf die Polizei meine Taschen und meinen Rucksack kontrollieren?
Wann ist eine körperliche Durchsuchung rechtmäßig?
Schleierfahndung

Durchsuchung ist die Suche nach Gegenständen am Körper oder in den Kleidungsstücken des Betroffenen durch Hineingreifen in und zwischen die am Körper getragenen Kleidungsstücke, Abtasten des bekleideten Körpers sowie Betrachtung des unbekleideten Körpers einschließlich natürlicher Körperhöhlen und ohne weiteres zugänglicher Körperöffnungen.

Die Polizei darf eine Durchsuchung grundsätzlich von zwei Richtungen her durchführen. Zum einen darf die Polizei die Durchsuchung zur Strafverfolgung verwenden (§ 102 StPO).
Dafür muss der Verdacht einer Straftat bestehen. Die Durchsuchung dient hierbei dazu, die Ergreifung des Täters zu ermöglichen, oder um Beweismittel zu sichern.


Zum anderen kann die Polizei in Bayern und den vergleichbaren landesrechtlichen Regelungen eine Durchsuchung zur Gefahrenabwehr (Art. 21 PAG) durchführen. Hierbei wird sie präventiv tätig, um zukünftige Gefahren zu unterbinden. Eine solche Durchsuchung darf jedoch nicht ohne weiteres angeordnet werden. Durchsucht werden darf zum Beispiel, wenn Anhaltspunkte bestehen, dass Gegenstände mitgeführt (Art. 21 I Nr. 1 PAG) werden, die beschlagnahmt werden dürfen, oder wenn man sich in oder an einem Gebäude aufhält, in dessen Umgebung mit Straftaten zu rechnen ist (Art. 21 I Nr. 5 PAG).
Interessant, vor allem für Menschen, die an der Landesgrenze leben, ist der Art. 21 I Nr. 4 PAG. Im Rahmen der sogenannten Schleierfahndung ist eine Durchsuchung erlaubt, wenn man im Grenzgebiet bis zu einer Tiefe von 30 km, sowie auf Autobahnen oder auch an Bahnhöfen angetroffen wird (Verweis auf Art. 13 I Nr. 2 und Nr. 5 PAG). Auf den ersten Blick wirkt es so, als würde es danach für eine Durchsuchung ausreichen, wenn ich mich innerhalb der 30km zur Landesgrenze aufhalte. Ganz so einfach kann es sich die Polizei jedoch nicht machen:
Der Art. 21 I Nr. 4 PAG sollte für die Polizei eine Filterfunktion herstellen, um gezielt grenzübergreifende Kriminalität zu verhindern. Diese zusätzliche Möglichkeit wurde geschaffen, da aufgrund des Abkommens von Schengen keine Grenzkontrollen mehr durchgeführt wurden. Der Zweck ist also die Abwehr von Gefahren im Zusammenhang mit der unerlaubten Grenzüberschreitung. Dies bedeutet, dass die Polizei nicht grundlos im Rahmen der Schleierfahndung eine Durchsuchung durchführen darf. Der Bayerische Gerichtshof spricht von einer „erhöhten abstrakten Gefahr“, die vorliegen muss. (vgl. Bayerischer Verfassungsgerichtshof, 7. Februar 2006, Vf. 69-VI-04)
Zwar ist dieser unbestimmte Rechtsbegriff schwer einzuordnen, dennoch stellt er eines klar. Eine Durchsuchung kann auch nicht im Rahmen des Art. 21 I Nr. 4 PAG ohne jeden Grund angeordneten werden. Es müssen zumindest Anhaltspunkte vorliegen, die eine Durchsuchung rechtfertigen. Im Fall des Art. 21 I Nr. 4 PAG müssen diese Anhaltspunkte einen grenzüberschreitenden Bezug haben. Was darüber hinausgeht ist willkürlich und damit nicht rechtmäßig.
Zum Schluss nur noch ein kleiner Zusatz: Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat festgestellt, dass alleine die Hautfarbe für einen solchen Verdacht nicht ausreicht. Eine Maßnahme allein aufgrund der Hautfarbe ist nicht zulässig (vgl. Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, 29. Oktober 2012, 7 A 10532/12.OVG). Hierbei spricht man vom Racial Profiling.

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