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Скачать или смотреть Verjährungseinwand bei Masernbußgeldern - Video von Rechtsanwältin Beate Bahner vom 11.12.2025

  • Beate Bahner
  • 2025-12-11
  • 2074
Verjährungseinwand bei Masernbußgeldern - Video von Rechtsanwältin Beate Bahner vom 11.12.2025
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Описание к видео Verjährungseinwand bei Masernbußgeldern - Video von Rechtsanwältin Beate Bahner vom 11.12.2025

🟥 Verjährung von Masern-Bußgeldern!
Bußgeldverfahren wegen Verfolgungsverjährung durch weiteres Amtsgericht ausgesetzt: Aktuell AG Leipzig Az 226 OWi 754 Js 44671/25, Beschl. v. 4.12.2025

👉 Allen Eltern, gegen die ein Bußgeldverfahren wegen der fehlenden Masernimpfung ihrer schulpflichtigen Kinder geführt wird, empfehle ich, die Verjährung zu prüfen und diesen Einwand beim Amtsgericht zu erheben: Denn spätestens 2 Jahre nach Nichtvorlage des Masernschutznachweises ist die Ordnungswidrigkeit verjährt.

👉 Video v. 11.12.2025 gerne auf allen Kanälen teilen! 
Dieses Video findet Ihr auch auf Telegram vom 11.12.2025, 13 Uhr unter https://t.me/rechtsanwaeltin_beate_ba...

Hier die Beschlussgründe des AG:

Verfolgungsverjährung ist eingetreten.
Gemäß § 73 Abs. 2 Infektionsschutzgesetz (lfSG) können die Ordnungswidrigkeiten gemäß § 73 Abs. 1a Nr. 7d mit einer Geldbuße bis zu 2500 € geahndet werden. Nach § 31 Abs.2 Nr.3 OWIG verjährt die Verfolgung dieser Ordnungswidrigkeit demnach in einem Jahr. Die Verjährung beginnt, sobald die Handlung beendet ist, § 31 Abs. 3 Satz 1 OWiG.
Bei § 73 Abs. 1a Nr. 7d lfSG handelt es sich um ein Zustandsdelikt. Bei Dauerdelikten führt der Täter einen andauernden rechtswidrigen Zustand herbei oder beseitigt ihn pflichtwidrig nicht und hält diesen Zustand dann aufrecht oder setzt sein Verhalten kontinuierlich fort, sodass sich der strafrechtliche Vorwurf sowohl auf die Herbeiführung als auch auf die Aufrechterhaltung des rechtswidrigen Zustands bezieht. Wie die Dauerdelikte führen auch die Zustandsdelikte einen rechtswidrigen Zustand herbei, jedoch ergibt bei ihnen die Auslegung, dass der Vorwurf allein an die Herbeiführung, nicht aber an die Aufrechterhaltung des rechtswidrigen Zustands anknüpft (MüKoStGB/v. Heintschel-Helnegg, 4. Aufl. 2020, StGB § 52
Rn 28. beck-online).
§ 73 Abs 1a Nr 7d iVm § 20 Abs. 12 S 1 IfSG lautet Im Wesentlichen: Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig auf Aufforderung des Gesundheitsamts einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt. Der Tatbestand zeigt konkret durch das „nicht rechtzeitig“, dass es für die Tatbestandsverwirklichung gerade auf den vom Gesundheitsamt gesetzten Zeitpunkt ankommt. Es ist egal, ob der Nachweis anschließend noch erbracht wird oder nicht. Entscheidend ist lediglich, dass er im relevanten Zeitpunkt nicht oder falsch vorlag. Dementsprechend ist der Tatbestand mit Nichteinreichen des Nachweises mit Ablauf der gesetzten Frist sowohl voll- als auch beendet.
Das Aufforderungsschreiben vom 9.1.2023 wurde der Betroffenen am 11.1.2023 zugestellt mit der Aufforderung binnen zwei Wochen ab Zugang den Nachweis vorzulegen. Die Frist endete somit am 25.1.2023. Der Bußgeldbescheid, als nächstes unterbrechendes Ereignis datiert auf den 15.4.2025, über zwei Jahre später. Zu diesem Zeitpunkt war sowohl die relative als auch die absolute Verjährung bereits eingetreten.
Die Kostenentscheidung beruht auf den § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. §§464, 467 Abs.1StPO.

👉 Hier das Buch "Masernimpfung und Masernschutzgesetz für 23,- € beim KOPP Verlag bestellbar (https://www.kopp-verlag.de/a/masernim...) 👍

🙏 Danke für Ihre Wertschätzung!
Beate Bahner
Commerzbank Mannheim
IBAN: DE 69 6708 0050 0521 9486 02 🙏
"Wertschätzung"

🟥  Beate Bahner
Fachanwältin für Medizinrecht

www.beatebahner.de
https://t.me/rechtsanwaeltin_beate_ba...
   / @beatebahner6711  
www.afaev.de

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