Ich bin der letzte Schlesier unserer Familie: Dieter Jörg List, lt. Bundesvertriebenengesetz (BVFG)

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Schlesier & Schlesien:

Nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG) ist der Abkömmling des Vertriebenen (auch wenn dieser nachvollziebar wo anders geboren ist) selbst Heimatvertriebener, wenn Vater oder Mutter vor dem 01.01.1938 geboren ist. Das ist im Übrigen bei mir der Fall.

Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG)
§ 2 Heimatvertriebener
(1) Heimatvertriebener ist ein Vertriebener, der am 31. Dezember 1937 oder bereits einmal vorher seinen Wohnsitz in dem Gebiet desjenigen Staates hatte, aus dem er vertrieben worden ist (Vertreibungsgebiet), und dieses Gebiet vor dem 1. Januar 1993 verlassen hat; die Gesamtheit der in § 1 Abs. 1 genannten Gebiete, die am 1. Januar 1914 zum Deutschen Reich oder zur Österreichisch-Ungarischen Monarchie oder zu einem späteren Zeitpunkt zu Polen, zu Estland, zu Lettland oder zu Litauen gehört haben, gilt als einheitliches Vertreibungsgebiet.
(2) Als Heimatvertriebener gilt auch ein vertriebener Ehegatte oder Abkömmling, der die Vertreibungsgebiete vor dem 1. Januar 1993 verlassen hat, wenn der andere Ehegatte oder bei Abkömmlingen ein Elternteil am 31. Dezember 1937 oder bereits einmal vorher seinen Wohnsitz im Vertreibungsgebiet (Absatz 1) gehabt hat.

Bitte gerne Fragen oder Antworten an mich, Dieter Jörg List, bzw. den @SachsenKanal per Email an: [email protected]

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