Die Bewertung des Anlagevermögens

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Hallo zusammen,

dies ist ein kurzes Video, welches nochmal die wesentlichen Grundsätze bei der Bewertung des AV zusammenfasst, also muss ich niedriger bewerten, wo gibt es ein Wahlrecht oder eben ein Verbot.

Im Anlagevermögen gilt das milde Niederstwertprinzip. Dies bedeutet, dass bei den möglichen Vermögenswerten immer der niedrigste Wert in der Bilanz angesetzt werden muss. Die Grundlage für die Anwendung des Niederstwertprinzips ist immer das Vorsichtsprinzip. Dabei geht es darum, dass Verluste erkannt werden, bevor sie eintreten.
Gemildert bedeutet, dass man bei dauerhafter Wertminderung eine Abschreibung vornehmen muss.

Im Video kommen einige Begriffe vor, die ich hier kurz erläutern möchte:

"Teilwert" (§ 6 (1) Nr. 1 S. 3 EStG) bzw. "niedriger beizulegender Wert" (§ 253 (3) HGB):
Teilwert im Zeitpunkt der Anschaffung /Herstellung = Anschaffungskosten/ Herstellungskosten.
Ist das Wirtschaftsgut nicht abnutzbar (z.B. Grund und Boden oder Beteiligungen) gilt dies auch danach.
Ist das Wirtschaftsgut abnutzbar, ist der Teilwert mit den um die AfA verminderten Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen.

Originärer Firmenwert: selbst geschaffener Firmenwert (Aktivierungsverbot)

Derivativer Firmenwert: erworbener Firmenwert, Aktivierungspflicht, wird linear abgeschrieben, Wert eines Unternehmens, der durch den Kauf entsteht.

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