Auf ein neues Pfeifchen | Pesse Canoe Latakia Flake 40 und 20...

Описание к видео Auf ein neues Pfeifchen | Pesse Canoe Latakia Flake 40 und 20...

Pesse Canoe Latakia Flake - 40
Ein Tabak für Liebhaber klassischer Latakia-Flakes. Der Anteil türkischen Latakias beträgt in dieser Mischung 40% und steht mit seinem rauchigen Geschmack im Mittelpunkt. Interessant sind die an Feige / Pflaume erinnernden fruchtigen Noten sowie Zitrus Noten . Es ergibt sich zudem ein Wechselspiel mit der Süße des Virginia und dem ätherischen des Latakia / Orient.

Pesse Canoe Latakia Flake - 20
Der Tabak besteht aus Virginia, türkischem Latakia und wenn man sich den Tabak genau ansieht, erkennt man den Orient der mit seiner grünlichen Farbe leicht heraus sticht. Wie auch beim Latakia - 40.
Der türkische Latakia unterscheidet sich von der zypriotischen und früheren syrischen Variante. Er ist einzigartig, rauchig mit einer fruchtigen Note von Feige / Pflaume die sich mit einer ätherischen Note des Latakia / Orient abwechselt.

Inhalt: 50g

Typ: englisch
Schnittart: Flake
Aromatisierung: ○○○○○
Stärke: ●●●○○
Raumnote: ●●●●○
Inhalt: 50g


Die Konsumgüter jeglicher Art, die in diesem Video gezeigt werden,
sind von mir käuflich erworben worden.
Das was in diesem Video gesagt wird ist meine persönliche Meinung.
Jede Aussage mache ich aus freien Stücken und werde nicht dafür bezahlt.

Auszug Jugendschutzgesetz (JuSchG)

§ 10 Rauchen in der Öffentlichkeit, Tabakwaren
(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse an Kinder oder Jugendliche weder abgegeben noch darf ihnen das Rauchen oder der Konsum nikotinhaltiger Produkte gestattet werden.
(2) In der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse nicht in Automaten angeboten werden. Dies gilt nicht, wenn ein Automat
1.
an einem Kindern und Jugendlichen unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder
2.
durch technische Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse nicht entnehmen können.
(3) Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse dürfen Kindern und Jugendlichen weder im Versandhandel angeboten noch an Kinder und Jugendliche im Wege des Versandhandels abgegeben werden.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für nikotinfreie Erzeugnisse, wie elektronische Zigaretten oder elektronische Shishas, in denen Flüssigkeit durch ein elektronisches Heizelement verdampft und die entstehenden Aerosole mit dem Mund eingeatmet werden, sowie für deren Behältnisse.

§ 9 Alkoholische Getränke
(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen
1.
Bier, Wein, weinähnliche Getränke oder Schaumwein oder Mischungen von Bier, Wein, weinähnlichen Getränken oder Schaumwein mit nicht alkoholischen Getränken an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren,
2.
andere alkoholische Getränke oder Lebensmittel, die andere alkoholische Getränke in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, an Kinder und Jugendliche
weder abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden.
(2) Absatz 1 Nummer 1 gilt nicht, wenn Jugendliche von einer personensorgeberechtigten Person begleitet werden.
(3) In der Öffentlichkeit dürfen alkoholische Getränke nicht in Automaten angeboten werden. Dies gilt nicht, wenn ein Automat
1.
an einem für Kinder und Jugendliche unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder
2.
in einem gewerblich genutzten Raum aufgestellt und durch technische Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche alkoholische Getränke nicht entnehmen können.
§ 20 Nr. 1 des Gaststättengesetzes bleibt unberührt.
(4) Alkoholhaltige Süßgetränke im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 des Alkopopsteuergesetzes dürfen gewerbsmäßig nur mit dem Hinweis "Abgabe an Personen unter 18 Jahren verboten, § 9 Jugendschutzgesetz" in den Verkehr gebracht werden. Dieser Hinweis ist auf der Fertigpackung in der gleichen Schriftart und in der gleichen Größe und Farbe wie die Marken- oder Phantasienamen oder, soweit nicht vorhanden, wie die Verkehrsbezeichnung zu halten und bei Flaschen auf dem Frontetikett anzubringen.

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