§ 3a ff UStG: Ort der sonstigen Leistung

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Damit ein Sachverhalt steuerbar i.S.d. UStG ist, muss der Ort im Inland liegen. Insbesondere bei Sachverhalten, bei denen Unternehmer und Kunde in verschiedenen Ländern sitzen, ist dies wichtige Frage.

In diesem Video wird für ausgewählte Sachverhalte der Sonstigen Leistungen an Hand eines Prüfschemas die Ortsbestimmung vorgenommen.

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