In Klimaanlagen/ Klimageräte Kältemittel nachfüllen / neu befüllen, wenn die Füllmenge unbekannt ist

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In diesem Video zeige ich dir wie du bei einer Klimaanlage bzw. bei einem Klimagerät, Kältemittel nachfüllst oder die Anlage neu befüllst, wenn die Füllmenge unbekannt ist.
An dieser Stelle zwei Hinweise:
1: Mit Kältemittel darf nur gearbeitet werden wenn eine entsprechende Qualifikation vorliegt.
2: Die richtige Vorgehensweise ist immer, die angaben auf dem Typenschild anzuwenden.

Rechtliche Grundlagen
EG-Verordnungen nehmen die Betreiber von Kälteanlagen in die Pflicht
Die europäischen Verordnungen - z.B. EU-VO 517/2014 (F-Gase-VO) und EU-VO 1005/2009 - sowie die nationale Gesetzgebung - z.B. Chemikalien-Ozonschichtverordnung (ChemOzonSchichtV) und Chemikalien-Klimaschutzverordnung (ChemKlimaschutzV) - stellen sowohl die Betreiber von Kälte- und Klimaanlagen als auch die Kälte-Klima-Fachbetriebe vor umfassende Pflichten. Dazu zählen u.a. regelmäßige Leckagekontrollen, Emissionsreduzierung, Energieeffizienz, Wartungsaufgaben, Protokollpflichten und die Erfassung direkter und indirekter Emissionen.

Wichtigste Elemente der EG-VO 1005/2009 (H-FCKW) und der EG-VO 517/2014 (F-Gase)

Containment:

Generelle Verpflichtung des Betreibers und des Fachbetriebes zur Emissionsminimierung
Verpflichtung des Anlagenbetreibers zu regelmäßigen Dichtheitskontrollen
Wartungspflicht
Trainings- und Zertifizierungsprogramme für Personal und Betrieb
Reporting/Monitoring:

Jährliche Meldeverpflichtung hinsichtlich Produktion, Import, Export, Recycling, Vernichtung
Die Mitgliedsstaaten haben Berichtspflichten hinsichtlich Treibhausgasemissionen
Die Anlagenbetreiber haben die Pflicht zur Führung von Logbüchern/Protokollen je Anlage
Die Anlagenbetreiber müssen die Kältemittelverwendung dokumentieren

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