BGH-Urteil: Entwendung eines Autos während Probefahrt

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Es sei nicht möglich, Eigentum an gestohlenen oder sonst abhandengekommenen Sachen gutgläubig zu erwerben, so die Richter. Aber: Das Autohaus habe für die Probefahrt freiwillig seinen Besitz an dem hochwertigen Reisemobil aufgegeben. Ein Kaufinteressent legte bei dem Autohaus einen italienischen Perso und einen Führerschein vor, beides perfekt gefälscht. Er wolle denn 53.000 Euro teuren Mercedes Benz Marco Polo Probe fahren – eine Stunde. Er verschwand damit. Indem das Autohaus ihm gestattete, ohne Mitarbeiter als Beifahrer, ohne GPS, nicht einmal die falsche Handynummer getestet, sei laut BGH das Auto nicht abhandengekommen, im Sinne des Gesetzes.

Eine Frau kaufte ihm dem Mann den Wagen übers Internet ab. Die Fahrzeugpapiere waren perfekt gefälscht, die Originalvordrucke stammten aus einem Einbruch. Als sie ihn zulassen wollte, verweigerte dies die Behörde, weil das Kfz gestohlen sei. Das Autohaus wollte nun sein Reisemobil zurück, die Frau verlangte ihrerseits die Originalpapiere vom Autohaus. Der BGH befand: Die Frau darf den Wagen behalten, sie habe – von den Machenschaften des Bandenkriminellen nichts wissend – gutgläubig Eigentum erworben. Die Lehre aus dem Urteil kann nur lauten: bei Probefahrten nicht so leichtfertig sein, dass man aus der Überlassung des Autos eine Aufgabe des Besitzes herauslesen kann.

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