Aktiver Rechnungsabgrenzungsposten - Externes Rechnungswesen ► wiwiweb.de

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Nach § 252 Abs. 1 Nr. 5 HGB müssen Aufwendungen und Erträge unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Zahlungen im Jahresabschluss berücksichtigt werden. Der aktive Rechnungsabgrenzungsposten (aRAP) zeigt die Zahlungen für Aufwendungen der nächsten Jahre, die bereits in dieser Periode geleistet wurden (§ 250 Abs. 1 HGB). Der Aufwand dafür wird aber erst gebucht, wenn dieser tatsächlich anfällt. Vorher wird die GuV nicht berührt.

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