Ratgeber Handicap#26 Befreiung von der Kfz-Steuer

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Sind umgebaute Fahrzeuge für Menschen mit Behinderung von der Kfz-Steuer befreit? Welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen und wer zuständig ist, erklärt Frank Sodermanns im Video.

Für Fahrzeuge, die auf schwerbehinderte Menschen zugelassen sind, sieht das Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) Steuervergünstigungen in Form einer vollständigen Steuerbefreiung oder einer Steuerermäßigung um 50 Prozent vor, § 3a KraftStG.
Die Art der Steuervergünstigung bestimmt sich danach, welche Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis enthalten sind:

• Steuerbefreiung (§ 3a Abs. 1 KraftStG)
H = Hilflosigkeit bei den Verrichtungen des täglichen Lebens
Bl = Blindheit oder hochgradige Sehbehinderung
aG = außergewöhnliche Gehbehinderung

• Steuerermäßigung um 50 Prozent (§ 3a Abs. 2 KraftStG) Ausweis mit orangefarbenem Flächenaufdruck
G = Gehbehinderung
Gl = Gehörlosigkeit

Die Steuerermäßigung um 50 Prozent ist zusätzlich davon abhängig, dass der schwerbehinderte Mensch auf das Recht zur unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Personenverkehr verzichtet hat (keine Wertmarke im Beiblatt zum Schwerbehindertenausweis). Für schwerbehinderte Menschen, denen die Kraftfahrzeugsteuer am 31. Mai 1979 gemäß dem damaligen § 3 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG 1972 erlassen war, gilt eine Sonderregelung. Zur Wahrung ihres Besitzstandes kann dieser Personenkreis die vollständige Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer in Anspruch nehmen, wenn ein Grad der Behinderung von mindestens 50 oder eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 Prozent, sowie eines der folgenden Merkmale bzw. Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis vorliegen:

• Kriegsbeschädigt (Schwerkriegsgeschädigte nach dem Bundesversorgungsgesetz)
• VB = Versorgungsberechtigung (schwerbeschädigte ehemalige Soldaten der Bundeswehr, Zivildienstleistende oder politische Häftlinge der ehemaligen DDR)
• EB = Entschädigungsberechtigung (Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung)
Die Steuervergünstigung steht dem schwerbehinderten Menschen nur für ein Kraftfahrzeug zu und muss schriftlich(Formular 3809) beim zuständigen Hauptzollamt beantragt werden. Der Antrag ist vom schwerbehinderten Menschen selbst zu unterschreiben. Wird der schwerbehinderte Mensch von einem Dritten vertreten, muss grundsätzlich eine wirksame Vollmacht vorgelegt werden.

Formular 3809 Zuständiges Hauptzollamt - Dienststellensuche
Zusammen mit dem Antrag sind folgende Unterlagen beim zuständigen Hauptzollamt oder einer Kontaktstelle vorzulegen:
• Gültiger Schwerbehindertenausweis (Kopie reicht),
• Beiblatt zum Schwerbehindertenausweis - nur bei Inanspruchnahme der Steuerermäßigung (Kopie reicht).

Die Steuervergünstigung nach § 3a KraftStG wird fahrzeugbezogen gewährt, solange das Kraftfahrzeug für die schwerbehinderte Person zugelassen ist. Daher muss bei einem Fahrzeugwechsel sowie im Falle der Wiederzulassung außer Betrieb gesetzter Kraftfahrzeuge der Antrag auf Steuervergünstigung erneut gestellt werden. Bei minderjährigen schwerbehinderten Menschen muss das Fahrzeug für diese minderjährige schwerbehinderte Person zugelassen sein.
Hinweis:

Die Steuervergünstigung steht nur dem schwerbehinderten Menschen selbst zu. Führt der schwerbehinderte Mensch das Fahrzeug nicht selbst, müssen die Fahrten zur Fortbewegung oder Haushaltsführung des schwerbehinderten Menschen dienen. Fallen die Voraussetzungen für die Steuervergünstigung weg, so ist dies dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Eine unterlassene Anzeige kann als Steuerhinterziehung im Sinne des § 370 Abs. 1 Nr. 2
Abgabenordnung (AO) oder leichtfertige Steuerverkürzung im Sinne des § 378 Abs. 1 AO geahndet werden.

Alle Angaben ohne Gewähr und ohne Rechtsanspruch. Irrtümer vorbehalten.

Frank Sodermanns ist seit 1996 Spezialist in Sachen Fahrzeugumbau für Menschen mit Behinderung. In seinem Blog "Ratgeber-Handicap" gibt er Antworten rund um das Thema Mobilität trotz Behinderung. Wenn Sie Fragen an Frank Sodermanns haben, schreiben Sie uns doch gerne eine E-Mail an

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