Betreuungsrecht - Ehegattenvertretung Teil 1

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Am 05.03.2021 hat der Deutsche Bundestag das neue Betreuungsgesetz beschlossen, das am 26.03.2021 durch den Bundesrat seine Zustimmung erfahren soll.
Das Gesetz ist eine Neuschaffung des Betreuungsrechts, denn die vielen bisherigen
Bestimmungen, die das Betreuungsrecht betrafen, waren in anderen Gesetzen verankert.
Diese ist nunmehr geändert worden. Im neuen Betreuungsgesetz ist eine Zusammenfassung aller Gesetze enthalten, die für das Betreuungsrecht wichtig sind.
Eine der ganz wichtigen Bestimmungen des neuen Betreuungsrechts ist die Stellvertretung der Ehegatten. Diese wird künftig hin für drei Monate erlaubt. Allerdings wird diese nicht automatisch erlaubt, sondern es muss eine entsprechende Notlage oder Notsituation vorliegen. Die Erlaubnis gibt letztendlich der Arzt, der die Vertretungsbestätigung ausstellen muss. Der Arzt muss auch prüfen, ob die Eheleute getrennt leben. In einem solchen Fall wäre die Ehegattenvertretung nicht möglich. Der Arzt muss auch vor der Erklärung den Ehepartner fragen, ob irgendwelche Ausschlussgründe vorliegen, ob der Ehepartner in der Vergangenheit dies abgelehnt hat. Er muss auch in Erfahrung bringen, ob anderweitige Ausschlusserklärungen abgegeben worden sind. Der Arzt muss auch im Vorsorgevollmachtsregister nachfragen, ob der Ausschlussgrund der Stellvertretung von dem Ehegatten, der vertreten werden soll, dort eingetragen wurde. Der Arzt muss auch von dem Ehegatten die Versicherung verlangen, dass er diese Erklärung nicht bei anderen Ärzten verlangt hat, sodass sich dadurch die drei Monatsfrist verlängern würde. Die Ehegattenstellvertretung ersetzt nicht die Vorsorgevollmacht und diese ist auch nicht so weitreichend wie die Vorsorgevollmacht.

Weitere Informationen finden Sie auf https://www.rechtsanwalt-thieler.de und http://www.kester-haeusler-stiftung.de.

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