Produktsicherheitsverordnung für Internethändler: Neue Infopflichten in der Artikelbeschreibung

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Durch die Produktsicherheitsverordnung gibt es für Internethändler zum 13.12.2024 umfangreiche Informationspflichten in jeder Artikelbeschreibung. Beim Angebot von sogenannten Verbraucherprodukten, somit die allermeisten Produkte, die Internethändler anbieten muss bei es bei jedem (!) Produkt in der Artikelbeschreibung ausführliche Informationen geben, unter anderem

zum Hersteller,
zur verantwortlichen Person,
sowie Warnhinweise und Sicherheitsinformationen, wenn es diese zu dem Produkt gibt.

Die Information zur Warnhinweisen und Sicherheitsdirektion müssen ferner in allen Sprachen der jeweiligen EU-Lieferländer angezeigt werden.

Verkaufsplattformen wie Amazon, eBay oder Kaufland dürfen ab dem 13.12.2024 nur noch Angebote von Händlern veröffentlichen, bei denen diese Information vorliegen.
Ich erkläre ihnen, um welche Informationen es geht und gebe Ihnen ein praktisches Beispiel.
Wir beraten Sie bei der Umsetzung der Vorgaben der Produktsicherheitsverordnung in Internetshops.

https://www.internetrecht-rostock.de/...


00:00 Einleitung
00:16 Produktsicherheitsverordnung für Internethändler
01:05 Informationspflichten für Internethändler
01:20 Definition Verbraucherprodukte
01:50 Informationspflichten aus Art. 19
05:00 Warnhinweise und Sicherheitsinformationen
05:05 Sprachen der Warnhinweise und Sicherheitsinformationen
06:30 Praxisbeispiel für eine Produktinformation
07:56 Praxisbeispiel Warnhinweise und Sicherheitsinformationen
08:55 Verpflichtungen von Verkaufsplattformen
09:33 Vorbereitung notwendig
09:55 Wir beraten Sie

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