IAB bei PV-Anlage, Erbschaftsteuerbefreiung, Energiepreispauschale - Steuernachrichten Update 19/24

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00:24 - IAB bei nachträglich steuerbefreiten PV-Anlagen
01:52 - Ermittlung der Anzahl der Beschäftigten für Zwecke der Erbschaftsteuerbefreiung
03:09 - Klageverfahren bei nicht ausgezahlter Energiepreispauschale
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IAB bei nachträglich steuerbefreiter PV-Anlage

Gemäß § 3 Nr. 72 EStG sind rückwirkend ab dem 01.01.2022 die Einnahmen aus PV-Anlagen auf Einfamilienhäusern mit einer Leistung von bis zu 30 kWp steuerfrei. Entsprechend können dann auch hiermit zusammenhängende Ausgaben gemäß § 3c Abs. 1 EStG nicht mehr geltend gemacht werden.

Sachverhalt
Lars Lustig hatte im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung 2021 für die geplante Anschaffung einer PV-Anlage auf seinem Einfamilienhaus einen steuermindernden Investitionsabzugsbetrag (IAB) gebildet. Im November 2022 schaffte er die Anlage (Leistung 11,2 kWp) an.
Nachdem der Gesetzgeber mit dem Jahressteuergesetz vom 17.12.2022 rückwirkend zum 01.01.2022 die Einnahmen aus PV-Anlagen auf Einfamilienhäusern mit einer Leistung von bis zu 30 kWp steuerbefreit hat, machte das FA den bislang für 2021 gewährten IAB rückgängig. Zur Begründung verwies das FA auf das BMF-Schreiben vom 17.07.2023 (IV C 6 – S 2121/23/10001, Rn. 19). Danach sind IAB rückgängig zu machen, wenn diese bis zum 31.12.2021 nicht gewinnwirksam hinzugerechnet wurden und in eine nach § 3 Nr. 72 Satz 1 EStG begünstigte Anlage investiert wurde.
Die Änderung des Steuerbescheides führte zu einer entsprechenden Nachzahlung für Lars Lustig, mit der er nicht einverstanden war.
Vor dem Finanzgericht Köln machte er geltend, dass die nachträgliche Streichung des IAB unzulässig ist. Er hatte sich bereits vor der Gesetzesänderung zur Anschaffung der PV-Anlage entschlossen und darauf vertraut, Einkommensteuern zu sparen.
Kein Erfolg beim FG Köln
Nach Ansicht des FG Köln ist die Rückgängigmachung des IAB zulässig.
Insbesondere sieht das FG in der Rückgängigmachung keinen Verstoß gegen Vertrauensschutzgründe, weil durch die rückwirkende Steuerbefreiung allgemein eine günstigere Rechtslage eingetreten ist, von der zahlreiche Steuerzahler profitieren. Entsprechend ist es nach Auffassung des FG hinzunehmen, dass sich für Einzelne steuerlich nachteilige Folgen ergeben können.

Hinweis
Die Entscheidung des FG Köln ist nicht rechtskräftig. Gegen den Beschluss wurde die zugelassene Beschwerde eingelegt, Az. des BFH III B 24/24. In vergleichbaren Fällen sollte Einspruch eingelegt und Ruhen des Verfahrens gem. § 363 Abs. 2 AO beantragt werden.

Fundstelle
FG Köln, Beschluss vom 14.03.2024 7 V 10/24, Beschwerde eingelegt, Az. des BFH III B 24/24

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