Vorladung zur Polizei | Rechtsanwalt | Heidelberg

Описание к видео Vorladung zur Polizei | Rechtsanwalt | Heidelberg

Rechtsanwalt Kian Fathieh berichtet in dem Video über die Rechtsberatung nach Erhalt einer Vorladung zur Polizei.
Rechtsanwalt Fathieh legt dar, dass Beschuldigte, wenn sie eine Vorladung zur Polizei erhalten haben, dieser nicht nachkommen müssen. Wenn jedoch eine Staatsanwaltschaft Beschuldigte vorgeladen hat, muss dieser Vorladung entsprochen werden.
Beschuldigte haben im Strafverfahren ein Aussageverweigerungsrecht. Beschuldigte müssen durch ihre eigene Aussage nicht an ihrer Überführung mitwirken. Dieses Aussageverweigerungsrecht wird in der juristischen Strafrechtsliteratur nicht selten auch mit dem in lateinischer Sprache formulierten Satz "nemo tenetur se ipsum accusare" dargestellt, der besagt, dass im Strafverfahren niemand verpflichtet ist, sich selbst zu belasten. Zumindest wenn vollständig zum Tatvorwurf geschwiegen wird, dürfen hieraus keine nachteiligen Schlüsse gezogen werden. Selbst wenn Beschuldigte zunächst schweigen und sich erst in der Hauptverhandlung, also erst vor Gericht, in der Sache einlassen, dürfen keine nachteiligen Schlüsse gezogen werden. In zahlreichen Fallkonstellationen ist es jedoch ratsam, dass Beschuldigte frühzeitig im Strafverfahren Angaben zur Sache machen. Abhängig von der Konstellation des jeweiligen Falles kann ein reumütiges und vollständiges Geständnis den Weg zu einer Verfahrenseinstellung mit oder ohne Auflage erleichtern. Es sollte jedoch niemals ein Geständnis ohne vorherige anwaltliche Rechtsberatung erfolgen. Soweit dies möglich ist, ist Ziel einer Strafverteidigung, immer eine öffentliche Hauptverhandlung zu vermeiden.
Nach Erhalt einer Vorladung von der Polizei oder der Kriminalpolizei sollten Sie rasch einen Verteidiger zwecks Beratung kontaktieren, weil wichtige Weichen häufig am Anfang des Strafverfahrens gestellt werden. Nach seiner Mandatierung wird ein Strafverteidiger unverzüglich Akteneinsicht beantragen und er wird erst zu einem späteren Zeitpunkt entscheiden, ob eine Einlassung seiner Mandantschaft zum Tatvorwurf erfolgen soll. Eine Einlassung des Beschuldigten ist je nach Fallkonstellation nach erfolgter Akteneinsicht und professioneller Rechtsberatung sinnvoll. Je nach Fallkonstellation wird ein Strafverteidiger nach erfolgter Mandatierung mit hinreichender Begründung die Einstellung des Strafverfahrens gegenüber der Staatsanwaltschaft anregen, wenn hierfür hinreichende Anhaltspunkte vorhanden sind. Ausführungen des Verteidigers ,welche vor Abschluss des Ermittlungsverfahrens erlfogen, werden meist in einer sogenannten Verteidigungsschrift oder Schutzschrift dargelegt. Auch die Beantragung von entlastenden Beweiserhebungen gegenüber der ermittelnden Staatsanwaltschaft ist ein Mittel der Strafverteidigung.
Nicht selten führen erst die eigenen Angaben des Beschuldigten zu seiner strafrechtlichen Verurteilung.
Aufgrund ihrer Berufspraxis und Ausbildung sind Polizeibeamte und Kriminalpolizeibeamte in der Vernehmungssituation nicht nur psychologisch im Vorteil und wissen, was wichtig ist. Beschuldigte befinden sich hierzu im Gegensatz meist in einer sehr belastenden psychischen Situation und versuchen – menschlich nachvollziehbar, ihre Situation, durch das Gespräch mit den Polizeibeamten vermeintlich zu verbessern. Nicht selten werden Beschuldigte jedoch erst durch ihre Rede, mit der sie sich verteidigen wollen, überführt. Daher ist eine eigene Einlassung ohne vorherige anwaltliche Rechtsberatung und erfolgte Akteneinsicht nicht ratsam.
Die Fragestellung, ob die Mandantschaft redet oder schweigt, ist, weil hier Weichen gestellt werden, die schwierigste Fragestellung der professionellen Strafverteidigung. Daher wird der Strafverteidiger diese Frage erst nach erfolgter Akteneinsicht und ausführlicher Besprechung des Akteninhalts mit dem Mandanten und Erörterung der Sach- und Rechtlage entscheiden. Nach Erhalt einer Vorladung zur Polizei sollte immer unverzüglich und in jedem Fall eine Rechtsberatung bei einem Strafverteidiger erfolgen.
Weitere Informationen zum Thema Vorladung zur Polizei gibt es auf folgender Kanzleiunterseite: https://www.heidelberg-strafrecht.de/...

Kanzlei Fathieh
Poststraße 2
69115 Heidelberg
Tel: 06221 979920
Fax: 06221 979999
E-Mail: [email protected]
Internet: www.Kanzlei-Fathieh.de

Комментарии

Информация по комментариям в разработке