Rücklagenbildung (Vereins ABC)

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Vereine dürfen Rücklagen nur als Ausnahme zum sog. Gebot der zeitnahen Mittelverwendung nur unter engen Voraussetzungen bilden. Das Finanzamt bezeichnet die Rücklage als Ansammlung von Mitteln über die Verwendungsfrist von zwei Jahren hinaus. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass sich der gemeinnützigkeitsrechtliche Rücklagenbegriff streng von dem des Bilanzsteuerrechts unterscheidet.

Steuerfachanwalt Thomas Krüger erklärt in diesem Video, welche Arten von Rücklagen für Vereine erlaubt sind.

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