Grenzgänger Deutschland - Schweiz

Описание к видео Grenzgänger Deutschland - Schweiz

Wer ist Grenzgänger nach dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und der Schweiz?

Grenzgänger sind nach dem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Deutschland und der Schweiz Arbeitnehmer, die in Deutschland wohnen, in der Schweiz arbeiten und dabei regelmäßig täglich an Ihren Wohnort in Deutschland zurückkehren.

Als steuerliche Folge werden die Einkünfte des Grenzgängers in Deutschland besteuert. In der Schweiz wird lediglich eine Quellensteuer in Höhe von (maximal) 4,5% einbehalten, die auf die deutsche Steuer angerechnet werden kann (Art. 15a DBA).

Es gibt den Begriff des Grenzgängers auch in anderen Rechtsgebieten, z.B. im schweizer Aufenthaltsrecht (der Grenzgängerbewilligung - Ausweis G). Danach werden als Grenzgänger Staatsangehörige der EU/EFTA bezeichnet, die sich in einem EU/EFTA-Staat aufhalten und in der Schweiz arbeiten. Die Grenzgänger müssen wöchentlich mindestens einmal an ihren ausländischen Hauptwohnsitz zurückkehren.

Der Grenzgängerbegriff nach dem DBA hat also mit Grenzgängern im Sinne anderer Vorschriften nicht viel gemeinsam.

Die Grenzgängereigenschaft im Sinn des DBAs entfällt, wenn der Arbeitnehmer berufsbedingt an mehr als 60 Tagen im Kalenderjahr nicht an seinen Wohnort zurückkehrt.

Wird die Tätigkeit im Lauf des Jahres aufgenommen oder handelt es sich um eine Teilzeittätigkeit, mit weniger als 5 Arbeitstagen in der Woche, wird die Grenze von 60 Tagen entsprechend anteilig gekürzt.

Berufsbedingt ist die Nichtrückkehr, wenn Sie nicht möglich oder nicht zumutbar ist.

Als nicht zumutbar gilt ab dem 01.01.2019 als eine Rückkehr, wenn:
Bei Benutzung eines Kraftfahrzeugs, z.B. das eigene Auto, die Entfernung zum Wohnort (kürzeste Straßenentfernung) mehr als 100 km beträgt

oder

Bei Fahren mit öffentlichen Verkehrsmitteln, die Fahrtzeit für die Rückfahrt, für die schnellste Verbindung zu den allgemein üblichen Pendelzeiten länger als 1,5 Stunden beträgt.

Entfällt die Grenzgängereigenschaft, werden die Einkünfte des Arbeitnehmers grundsätzlich dort besteuert wo er tätig ist, z.B. das Gehalt eines deutschen Arbeitnehmers, der ausschließlich in der Schweiz (für einen schweizer Arbeitgeber) tätig wird, wird in der Schweiz besteuert.

Bei einer Tätigkeit, die auch Außerhalb der Schweiz ausgeübt wird, hat Deutschland wieder das Besteuerungsrecht für diese Tage, z.B. ein Arbeitnehmer arbeitet 230 Tage im Jahr, davon 50 Tage Dienstreisen innerhalb der Schweiz, 20 Tage nach Deutschland und 2 Tage nach Italien. In Deutschland werden dann 22 Tage und in der Schweiz 208 Tage versteuert.

Dies gilt allerdings nicht bei einem leitenden Angestellten, dieser würde in dem Bespiel nur in der Schweiz besteuert.

Die nicht in Deutschland steuerpflichtigen Einkünfte wirken sich aber immer auf den Steuersatz der in Deutschland steuerpflichtigen Einkünfte aus (Progressionsvorbehalt), z.B. bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung von Immobilien in Deutschland oder wenn Ehegatten die Zusammenveranlagung wählen.


Ich hoffe das dieses Video etwas beim Verständnis der Grenzgängerregelung des DBAs Deutschland – Schweiz geholfen hat.

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit und bis zum nächsten Mal

Комментарии

Информация по комментариям в разработке