Außerplanmäßige Abschreibungen, Niederstwertprinzip | Externes Rechnungswesen

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#EXTERNESRECHNUNGSWESEN #NIEDERSTWERTPRINZIP

► NIEDERSTWERTPRINZIP

Das Niederstwertprinzip findet (gemäß §253 HGB) bei der Folgebewertung von Vermögensgegenständen Anwendung.

Strenges Niederstwertprinzip: Das Prinzip ist auf alle Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens anzuwenden, bei dem die fortgeführten Anschaffungskosten und Herstellungskosten den tatsächlichen Wert übersteigen. Der Vermögensgegenstand ist außerplanmäßig abzuschreiben und mit einem geringeren Wert anzusetzen.

Gemildertes Niederstwertprinzip: Das Prinzip ist auf das Anlagevermögen anzuwenden. Hier wird in der Bilanzierung ein Ermessensspielraum eingeräumt. Unter bestimmten Voraussetzungen kann selbst über die Dauerhaftigkeit einer Wertminderung entschieden werden.

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