Kündigung von Arbeitsverträgen

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Kündigungen müssen schriftlich erfolgen (= Schriftform) und sind einseitig empfangsbedürftig. Bei jeder Kündigung muss der Betriebsrat angehört werden. Nach § 2 SGB III muss der Arbeitgeber in der Kündigung den Arbeitnehmer hinweisen, dass dieser sich bei der Agentur für Arbeit melden muss. Außerdem hat laut § 4 KschG der Arbeitnehmer 3 Wochen Zeit
Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht einzureichen.

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