WKOÖ | Rechtstipp: Ausbildungskosten Rückforderung

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Unter welchen Voraussetzungen können Sie als Arbeitgeber die Kosten für die Ausbildung Ihrer Mitarbeiter bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zurückfordern?

Zunächst einmal ist dabei vorausgesetzt, dass es darüber eine schriftliche Vereinbarung gibt, die bereits vor der Ausbildungsmaßnahme abgeschlossen wurde. Diese Vereinbarung darf nur Kosten für erfolgreich absolvierte Ausbildungen umfassen, die tatsächlich am Arbeitsmarkt verwertbar sind. Bloße Einschulungskosten, etwa dafür, dass sich der Mitarbeiter überhaupt erst im Betrieb zurechtfinden kann, fallen nicht darunter. Die anfallenden Ausbildungskosten müssen auch genau feststehen und bestimmt werden. Sie können neben den Kursgebühren auch Reisekosten und bei entsprechender Dienstfreistellung auch das fortgezahlte Entgelt erfassen. Die Kosten können übrigens nur bei bestimmten Auflösungsarten zurückgefordert werden. Vereinfacht gesagt handelt es sich um die Auflösungsgründe, die in der Hand des Mitarbeiters liegen, wenn er etwa selbst kündigt, verschuldet entlassen wird oder der Rückersatz im Zuge einer einvernehmlichen Auflösung vereinbart wird.

Bei Ausbildungskostenrückersatz-Vereinbarungen, die ab dem 29.12.2015 abgeschlossen werden, darf die zulässige Bindungsdauer maximal vier Jahre betragen und zudem muss eine monatliche Aliquotierung vorgesehen sein. Das bedeutet, dass bei einer maximalen Bindungsdauer von vier Jahren sich der Rückzahlungsbetrag pro Monat um 1/48 reduzieren muss.

Ich möchte nochmals besonders darauf hinweisen, dass Sie die zuvor genannten Punkte genau einhalten müssen, da sonst die gesamte Vereinbarung unwirksam ist. Ein Fehler kann daher teuer kommen! Holen Sie rechtliche Beratung ein. Möglich ist dies beispielsweise bei Ihrer WKO Oberösterreich.

Weitere Infos: https://www.wko.at/

Es ist auch eine Broschüre im WK-Shop zu diesem Thema erhältlich: https://online.wkooe.at/web/guest/Ext...

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