Arbeits- und Ausbildungsvertrag (Teil 8): Die Freistellung des Auszubildenden für die Berufsschule

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Dieses Video ist der 8. Teil der Videoreihe zum Arbeits- und Ausbildungsvertrag. In diesem Video erkläre ich euch, welche Regelungen bei der Freistellung von Auszubildenden für die Berufsschule durch den Ausbildenden zu beachten sind. Dabei lege ich den Schwerpunkt auf die Anforderungen der IHK-Prüfungen in kaufmännischen Ausbildungsberufen.

Ihr lernt, welche Auszubildenden für den Berufsschulbesuch freigestellt werden müssen (Berufsschulpflicht), wie die Anwesenheitszeit auf die Arbeitszeit angerechnet werden muss und ob Auszubildende nach der Berufsschule noch im Betrieb arbeiten müssen. Dabei spielen auch die rechtlichen Vorgaben des Jugendarbeitsschutzgesetzes bei jugendlichen Auszubildenden eine Rolle. Den geltenden Rechtsrahmen solltet ihr unbedingt kennen, damit ihr den Inhalten der nächsten Video-Teile folgen könnt.

Ihr solltet euch alle Videos der Reihe ansehen, damit ihr einen Überblick über sämtliche Regelungen zur Beschäftigung von Arbeitnehmern und Auszubildenden habt.

In den Videos gehe ich auch auf die besonderen Regelungen ein, die für Jugendliche gemäß Jugendarbeitsschutzgesetz gelten.

Wie in allen Lernvideos meines Kanals erhaltet Ihr einen Einblick in die logischen Zusammenhänge des Themas. Ihr werdet sehen, dass man die Lerninhalte leicht verstehen kann.

Entsprechendes Lernmaterial bekommt ihr wie immer unter
[email protected]. Über Anregungen und Kritik freue ich mich.

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Aktueller Hinweis ab 2020:
Die Wegezeiten zwischen Schule und Ausbildungsbetrieb werden nicht auf die Arbeitszeit angerechnet, da diese - anders als die Pausen – in § 9 JArbSchG, § 15 BBiG nicht aufgeführt sind (LAG Köln, 18. 9.1998 – 12 Sa 549/98, juris, Rn. 39; BAG; 12.10.1962 - 1 AZR 379/61, juris - Das anderslautende Urteil BAG 26.3.2001, 5 AZR 413/99, ist nicht einschlägig, da es sich auf die nicht mehr bestehende Rechtslage für erwachsene Auszubildende vor dem 1.1.2020 bezog).

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