Vormerkung und guter Glaube | Sachenrecht

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Als quasidingliches Recht sui generis hat die Vormerkung neben der Rangwirkung (§ 883 Abs. 3 BGB) eine Sicherungswirkung (§ 883 Abs. 2 BGB). Verfügungen über den Gegenstand sind (relativ) unwirksam, soweit diese die Realisierung des gesicherten Anspruchs betreffen. Die Vormerkung kann auch durch gutgläubigen Erwerb von einem Nichtberechtigten erworben werden. Sie schützt den Vorgemerkten dann auch gegen einen Widerspruch und die eigene Bösgläubigkeit. Die Vormerkung konserviert damit den guten Glauben...

Der Beitrag greift typische Fragestellung aus der juristischen Ausbildung auf. Angereichert wird er mit Tipps für die Darstellung in der Klausur und Hausarbeit.

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