Betriebsprüfung, §§ 193 ff. AO, Prüfungsfelder: Kasse, insbes. beim bargeldintensiven Betrieb, Vollständigkeit der Erlöseerfassung, Abschreibungen, Betriebsausgaben, umgeschriebene Rechnungen, etc.
Ablauf:
Prüfungsanordnung, Veranlagungszeiträume, Steuerarten, Prüfung grds. im Betrieb des StPfl., Prüfungsvorbereitung, Prüfungsvorschläge des Bezirks, Auffälligkeiten, Unplausibilitäten, Kontrollmitteilungen, Fremdanzeigen, Selbstanzeige, Datenzugriff über WIN IDEA, Prüfungsanfragen, Zwischenbesprechungen, § 199 II AO, Exposé, Schlussbesprechung mit Prüfer und Sachgebietsleiter, Feststellungen im Bericht, Verwerfung der Buchführung, punktuelle Fehlerkorrektur, Einwendungen zum Bericht, Auswertungen des Berichts durch den Bezirk, Änderungsbescheide, Einspruch, dann Rechtsbehelfsverfahren, immer wieder Rückfragen der Rechtsbehelfsstelle bei BP ...
Sonderfall: Einleitung des Steuerstrafverfahrens in der Prüfung, steuerliche Mitwirkung contra steuerstrafrechtliches Schweigerecht, steuerliche Schätzungsbefugnis allein wegen Nichtmitwirkung und Nichtaufklärung oder Nichtvorlage von Unterlagen: also faktischer Zwang zur steuerlichen Mitwirkung (das wird natürlich im Steuerstrafverfahren ausgewertet).
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Rechtsanwalt Dr. jur. Jörg Burkhard
Fachanwalt für Steuerrecht | Fachanwalt für Strafrecht
Meine Stärke liegt in meiner Spezialisierung, meinem Engagement und der hohen Professionalität meiner Arbeit. Ich habe mich auf das Steuerrecht, das Steuerstrafrecht, Betriebsprüfungen, Fahndungsprüfungen, Selbstanzeigen, das Wirtschaftsstrafrecht, das Arbeitgeberstrafrecht und tax Compliance spezialisiert. Ich bin der festen Überzeugung, dass der außerordentlich hohe Grad meiner Spezialisierung, der nur durch eine Beschränkung auf die vorgenannten Themengebiete erzielt und aufrechterhalten werden kann, die Grundlage für meine Erfolge für meine Mandantschaft ist. Die Kanzlei besteht seit 1998.
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