Velomobil DF XL - illegale Straßensperre zwecks Rechtskunde für Radfahrer ;-)

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Was (ua) unrichtig erkannt wird, ist der Umstand, dass ein Fahrrad schon mit weniger als 40 km/h (wie ein Fußgänger) "Verkehrsteilnehmer" ist und dies auch über 40 km/h bleibt, aber dass deswegen daraus weder ein § 2 Abs 1 Z 1 Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967, BGBl 267/1967 (dzt) idF BGBl I 37/2018 unterliegendes Kraftfahrzeug noch ein mit einem behördlichen Kennzeichen anzumeldendes Fahrzeug wird.
Ein Fahrzeug, das mit einer Vorrichtung zur Übertragung der menschlichen Kraft auf die Antriebsräder ausgestattet ist, ist (vollkommen unabhängig von der erreichten Geschwindigkeit) gemäß § 2 Abs 1 Z 22 Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, BGBl 159/1960 (dzt) idF BGBl I 42/2018, ein so genanntes "Fahrrad".
Und weil wir schon beim Thema sind: Ein Velomobil ist ein mehrspuriges Fahrrad: Bis zu 80 cm breite mehrspurige Fahrräder DÜRFEN Radfahranlagen benützen (müssen das aber NICHT!); breitere mehrspurige Fahrräder MÜSSEN die für den übrigen Verkehr bestimmte Fahrbahn benützen (§ 68 Abs 1 KFG).
Straßensperren durch Private sind in der StVO nicht vorgesehen, sollten aber in Mitteleuropa - wenn schon unbedingt notwendig - mit Grüßen begonnen und mit Verabschieden beendet werden. ;-) Behinderndes Parken und Halten mitten auf der Straße oder behinderndes Öffnen (Offenlassen) der Türen ist auch ausdrücklich untersagt. Aber wir haben es ja hier mit einem regelrechten Hüter des "Gesetzbuchs" zu tun ;-)
Nachdem hier ja sicher ein Polizeibeamter eingeschritten ist, war der Passagier im Fond des Skoda sicher der Polizeihund (sicher iSd § 101 Abs 1 lit e KFG 1967 gesichert).

Und ein Freund schrieb mir gleich dazu:
"Mal ganz abgesehen vom unvermittelten Abbremsen (§§ 20 Abs. 1, letzter Satz bzw. 21 Abs. 1 StVO), der "etwas eigenwilligen Fahrlinie" (§§ 7 Abs. 1 bzw. 11 Abs. 1 & 2 StVO) und seinem Vortrag, der evtl. an seiner gesundheitlichen Eignung (§ 8 FSG), jedenfalls aber an seiner fachlichen Befähigung (§ 10 FSG) zum Lenken von Kraftfahrzeugen zweifeln läßt, hat seine Aktion doch eine leichte Tendenz zur Nötigung (§ 105 StGB)..." (Danke Alex!)

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