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Скачать или смотреть Abmahnung - Filesharing - Urheberrechtsverletzung - Tipps der Kanzlei Wilde Beuger & Solmecke Köln

  • WBS LEGAL
  • 2010-08-16
  • 439185
Abmahnung - Filesharing - Urheberrechtsverletzung - Tipps der Kanzlei Wilde Beuger & Solmecke Köln
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Описание к видео Abmahnung - Filesharing - Urheberrechtsverletzung - Tipps der Kanzlei Wilde Beuger & Solmecke Köln

http://www.wbs-law.de/news/it-telekom...

Hotline: 0221 / 400 67 55
E-Mail: [email protected]


Sie sind wegen einer Urheberrechtsverletzung abgemahnt worden?

Haben Sie eine Abmahnung oder gar Klage wegen Filesharings (Musiktausch, Datentausch über das Internet) erhalten und fragen sich nun, was Sie tun können?

Rechtsanwalt Solmecke von der Kölner Kanzlei Wilde Beuger & Solmecke bietet Ihnen hier eine erste Hilfestellung, wie Sie auf eine derartige Abmahnung reagieren sollten.

Zahlreiche Rechteinhaber der Musikindustrie mahnen zur Zeit vermeintliche Urheberrechtsverstöße ab, oder werden von Kanzleien vertreten, welche in deren Namen Abmahnungen wegen angeblich illegalem Up- und Download von urheberrechtlich geschützten Musikdateien verschicken.

Was wird von Ihnen gefordert?

Mit der Abmahnung begehren die Rechteinhaber bzw. deren Vertreter die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, außerdem noch - statt Schadensersatz und Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung - die Zahlung eines Vergleichsbetrags, der je nach Anzahl der getauschten Dateien variiert.

Wie reagiere ich nun auf eine derartige Abmahnung?

Unterschreiben Sie auf keinen Fall unüberlegt die beigefügte Unterlassungserklärung und senden Sie an die Kanzlei zurück. Es ergeben sich dann nämlich unter Umständen folgende Nachteile:

Sie erkennen unter Umständen die Schuld an.
Sie erkennen die Kosten der Gegenseite an.
Sie sind 30 Jahre an die Erklärung gebunden, ohne dass etwaige Änderungen der Gesetzeslage oder Rechtsprechung berücksichtigt werden.
Häufig sind die Vertragsstrafen zu hoch angesetzt.
Andererseits sollten Sie auch keinesfalls den Kopf in den Sand stecken und nicht auf die Abmahnung reagieren!

Grundsätzlich sollte der Abgemahnte seiner Pflicht zur Abgabe einer Unterlassungserklärung nämlich nachkommen. Anderenfalls droht ein kostenaufwändiges Einstweiliges Verfügungsverfahren vor Gericht.

Dringend zu empfehlen ist daher die Abgabe einer sog. modifizierten Unterlassungserklärung, die den Unterlassungsanspruch der Gegenseite erledigt. Diese sollte so formuliert werden, so dass so wenig wie möglich aber soviel wie nötig zugestanden wird. Derartige modifizierte Unterlassungserklärungen werden von spezialisierten Rechtsanwälten formuliert.


Weitere Informationen zum Thema halten wir für Sie auf unserer Website für Sie parat:

http://www.wbs-law.de/news/it-telekom...

Dort finden Sie unter anderem auch ein 74-seitiges Handbuch zum Thema Filesharing, sowie aktuelle Entscheidungen der Gerichte und sonstige weiterführende Informationen.

Die Kanzlei Wilde Beuger & Solmecke ist seit Jahren auf Abmahnungen wegen Filesharings spezialisiert.

Gerne beraten wir Sie daher an unserer Filesharing- Hotline unter der Rufnummer 0221 / 400 67 55.

Selbstverständlich können Sie auch unseren diesbezüglichen Chat nutzen.

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