Kaufrecht: Weiterfressermangel

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Kommt es mangelbedingt zu einer Verschlimmerung des Zustands der Kaufsache, tritt die Frage auf, ob neben der Kaufgewährleistung auch ein Anspruch aus unerlaubter Handlung gegeben ist. Dieser würde einer anderen Verjährung unterstehen (§§ 195, 199 BGB), fiele nicht unter die handelsrechtliche Präklusion (§ 377 HGB) und würde auch von einem Gewährleistungsausschluss nicht erfasst. Erforderlich für den Schutz des Integritätsinteresses ist aber eine Rechtsgutsverletzung. Diese liegt vor, wenn der ursprüngliche Mangelunwert nicht stoffgleich ist mit dem nun aufgetretenen Schadensstand. Andernfalls ist nur das über die Kaufgewährleistung geschützte Äquivalenzinteresse betroffen. Typische Fälle sind: Schwimmschalterfall, Gaszugfall, Hinterreifenfall, Dachfolienfall...

Der Beitrag greift typische Fragestellung aus der juristischen Ausbildung auf. Angereichert wird er mit Tipps für die Darstellung in der Klausur und Hausarbeit.

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