Bei rot über die Ampel -- was tun? Hier gratis Ersteinschätzung nutzen! | Kanzlei WBS

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Sie sind bei rot über die Ampel gefahren und jetzt droht ein Bußgeld -- Was ist zu tun?

Wenn Sie bei rot über die Ampel gefahren sind, ist zunächst festzustellen, ob es sich um einen sogenannten einfachen oder qualifizierten Rotlichtverstoß handelt.

Dies ist für den Betroffenen von großer Bedeutung, da der qualifizierte Rotlichtverstoß nach dem Bußgeldkatalog neben 4 Punkten und einem Bußgeld von 200,- € auch mit einem Monat Fahrverbot sanktioniert wird. Ein einfacher Rotlichtverstoß zieht ein Bußgeld von 90,- € nach sich und wird im Verkehrszentralregister mit 3 Punkten bewertet.

Ein sog. qualifizierter Rotlichtverstoß liegt vor, wenn die Lichtzeichenanlage bereits länger als 1 Sekunde Rotlicht angezeigt hat. Wenn der Rotlichtverstoß zusätzlich unter Gefährdung anderer oder mit einer Sachbeschädigung begangen wird, erhöht sich das Bußgeld auf 320,- € bzw. 360,- €.

Da für die Annahme eines qualifizierten Rotlichtverstoßes die festgestellte Rotlichtzeit entscheidend ist, liegt das besondere Augenmerk des Verteidigers hierbei auf der Prüfung, ob die festgestellte Rotlichtzeit überhaupt richtig ermittelt wurde. Dafür ist zunächst erforderlich, dass der Rotlichtverstoß genau dokumentiert wurde.

Dies erfordert eine exakte Aufzeichnung der bereits verstrichenen Dauer der Rotphase zum Zeitpunkt des Verstoßes, um insbesondere einen qualifizierten Rotlichtverstoß nachweisen zu können. Von Bedeutung ist ebenfalls die Zeitdauer der vorausgegangenen Gelbphase, da diese auf den Entschluss des Fahrers weiter zu fahren, maßgeblichen Einfluss nimmt.

Durch Einsicht in die Verfahrensakte im Rahmen des sogenannten Akteneinsichtsrechts, überprüfen wir für Sie, ob der vorgeworfene Rotlichtverstoß hinreichend dokumentiert wurde. Da das Akteneinsichtsrecht nur Rechtsanwälten gewährt wird, ist es für das erfolgreiche Vorgehen gegen den Vorwurf eines Rotlichtverstoßes unerlässlich einen Rechtsanwalt zu beauftragen.

Darüber hinaus prüfen wir für Sie als Verteidiger, ob nicht Besonderheiten vorliegen, die das an sich verwirklichte Regelfahrverbot von 1 Monat wieder entfallen lassen. Denn bei einem qualifizierten Rotlichtverstoß wird aus der Dauer der Rotlichtzeit auf eine abstrakte Gefährlichkeit des Verkehrsverhaltens geschlossen. Dadurch gibt es Fälle, in denen trotz einer Rotlichtzeit von mehr als 1 Sekunde der Verstoß dennoch nicht „gefährlich" war und daher die Verhängung eines Fahrverbotes deswegen schon nicht in Betracht kommt.

Weitere Infos unter: http://www.wbs-law.de/rot-ueber-ampel/

Rechtsanwalt Christian Solmecke
Christian Solmecke ist Partner der Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE und Autor zahlreicher juristischer Fachveröffentlichungen im Bereich Internetrecht und IT-Recht.. Darüber hinaus ist Solmecke Lehrbeauftragter der FH Köln für Social Media Recht.
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