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Скачать или смотреть 💡 Löschung einer Marke wegen Verfalls bzw. Nichtbenutzung

  • Rolf Claessen
  • 2019-07-04
  • 1038
💡 Löschung einer Marke wegen Verfalls bzw. Nichtbenutzung
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Описание к видео 💡 Löschung einer Marke wegen Verfalls bzw. Nichtbenutzung

Löschung von Marken wegen Verfalls – wie man Marken aus dem Register entfernen kann, wenn sie nicht wie eingetragen benutzt werden https://rolfclaessen.com 🔴 Hier abonnieren ► https://www.youtube.com/subscription_... Vielen Dank! ☺️ #rolfclaessen

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🔴 Beschreibung:
In diesem Video geht es darum, wie Marken wegen Nichtbenutzung gelöscht werden können. In diesem Video gehe ich erst einmal auf die Kriterien für die Löschung ein. Dann erzähle ich, wie genau mit welchen Verfahren eine Marke gelöscht werden kann und zum Schluss sage ich noch etwas zu den Kosten der Löschung einer Marke.
Eine Marke kann gelöscht werden, wenn sie nicht wie eingetragen benutzt wird. Entweder wird die Marke gar nicht mehr benutzt oder sie wird so verändert benutzt, dass ihr sogenannter kennzeichnender Charakter verändert wird. Als Faustregel kann man vielleicht sagen, dass der kennzeichnende Charakter dann als verändert angesehen wird, wenn man die beiden Marken in ein paar Minuten Abstand sieht und wahrnimmt, dass die Marken sich unterscheiden. Ausnahme ist, dass eine Benutzung in einer der drei Normalschreibweisen (alles Großbuchstaben, alles Kleinbuchstaben, erster Buchstabe groß, Restbuchstaben klein) l als rechtserhaltende Benutzung angesehen wird, wenn die Marke in einer dieser Schreibweisen eingetragen ist. Außerdem spielt die grafische Ausgestaltung der Benutzungsform in der Regel keine Rolle, sofern die Marke als Wortmarke eingetragen ist.
Bisher ist es so, dass beim DPMA zwar ein Antrag auf Löschung einer Marke wegen Verfalls gestellt werden kann. Widerspricht der Markeninhaber diesem Antrag aber, so muss man das Löschungsverfahren vor einem Gericht fortführen. Alternativ kann man auch direkt bei einem für Marken zuständigen ordentlichen Landgericht eine Löschungsklage gegen eine Marke wegen Verfalls einreichen.
Die Benutzung der Marke muss im Prinzip für die 5 Jahre vor Antragstellung bzw. Klage und für die 5 Jahre vor der rechtskräftigen Entscheidung nachgewiesen werden. Eine Benutzungsaufnahme in den 4 Monaten vor Antragstellung oder Klage kann aber unberücksichtigt bleiben, wenn der Markeninhaber in diesen 4 Monaten auf den Verfall der Marke aufmerksam gemacht worden ist.
Die Benutzung sollte immer anhand einer eidesstattlichen Versicherung in Verbindung mit weiteren Unterlagen nachgewiesen werden. Diese Unterlagen sind beispielsweise Rechnungen, Angebote oder Werbeunterlagen wie Kataloge, Flyer, … Zudem helfen Angaben zu Ausgaben für Werbung oder – soweit diese vorliegen – Umfrageergebnisse oder Erhebungen zu Marktanteilen. Die Unterlagen müssen das Zeichen der Marke in Verbindung mit den geschützten Waren oder Dienstleistung zeigen und im richtigen Benutzungszeitraum datiert sein.
Die Kosten für das Verfahren entsprechen wenigstens den Kosten nach RVG für ein Gerichtsverfahren vor dem Landgericht. Das Kostenrisiko, das auf den Verlierer zukommt, kann daher leicht in einem Bereich von 20.000 bis 40.000 EUR liegen. Hinzu kommen noch verglichen damit geringe Kosten in einem Bereich von 500 bis 1000 EUR, um erst einmal den Markeninhaber anzuschreiben, um vielleicht schon so eine Lösung zu erzielen, und dann ggf. erst einmal den Löschungsantrag beim DPMA zu stellen.
Da die Löschung der Marke insgesamt und nicht nur in Bezug auf den Antragsteller wirkt und da es einen erheblichen Aufwand bedeuten kann, die Benutzungsunterlagen zusammenzustellen, ist die Löschung der Marke wegen Verfalls hin und wieder ein beliebtes Druckmittel.
Ab dem 1. Mai 2020 können Marken auch mit einem amtlichen Verfahren gelöscht werden. Dann muss nicht mehr zwingend eine Löschungsklage erhoben werden. Das Verfahren kann dann komplett beim Amt durchgeführt werden. Die amtliche Gebühr für dieses Verfahren beträgt 400 EUR. Ich schätze aber, dass Sie in der ersten Instanz gut 2000 bis 4000 EUR einrechnen können, je nachdem, wie umfangreich die Benutzungsunterlagen sind und ob eine mündliche Verhandlung durchgeführt wird.


🔴 Kontakt:
Dr. Rolf Claessen
Michalski · Hüttermann & Partner Patentanwälte mbB
Speditionstraße 21
D-40221 Düsseldorf
📞 +49-211-159249-0
📠 +49-211-159249-20
✉️ [email protected]
https://rolfclaessen.com


🔴 Legalese and Disclaimer - Rechtliches
Sie haben sich ein Video von Patentanwalt Rolf Claessen angesehen. Die Meinungen der Teilnehmer in diesem Video sind ihre eigenen Meinungen und spiegeln nicht die Meinung der jeweiligen Kanzleien wieder und werden auch nicht von den Kanzleien mitgetragen. Keiner der Inhalte soll als Rechtsberatung angesehen werden. Diese Videos sollten unter keinen Umständen als Rechtsberatung oder als Rechtsauffassung ausgelegt werden. Die Inhalte dieser Videos sind als allgemeine Informationen gedacht. Für konkrete Rechtsfragen sollten Sie Ihren Patentanwalt kontaktieren. Konsultieren Sie Ihren Patentanwalt.

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