Arbeitsgruppen gem. § 28a BetrVG - Potenzieller Gamechanger für Betriebsräte!

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Die Betriebswirklichkeit ist heute eine vollkommen andere als noch vor Jahrzehnten. Heute gibt es nicht mehr die "One-size-fits-all"-Lösung im Betrieb, die alle Bereiche und Mitarbeiter im Betrieb zufriedenstellt. Zunehmend müssen Betriebsräte ganz genau hinschauen, welchen Bedarf die Bereiche und Einheiten im Betrieb haben.

Klingt nach einer Herkules-Aufgabe für Betriebsräte angesichts der immer größeren Aufgabenflut? Ja, das ist es durchaus. Doch der Betriebsrat kann sich rechtlich selbst behelfen. So hat Dein Gremium die rechtliche Möglichkeit, Arbeitsgruppen nach § 28a BetrVG zu bilden. Mit solchen Arbeitsgruppen haben Betriebsräte die Möglichkeit, den Spagat zwischen

• spezifischen Reglungen und
• einer ressourcenschonenden Betriebsratsarbeitzu schaffen.

In dieser Folge gehe ich eingehend auf die Arbeitsgruppen nach § 28a BetrVG ein. Ich zeige Dir die rechtlichen Grundlagen auf und erkläre Dir, welchen Voraussetzungen die Gründung von Arbeitsgruppen unterliegt.


Viele Grüße

Raphael Lugowski
Fachanwalt für Arbeitsrecht


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