Änderungskündigung vs. Direktionsrecht im Arbeitsrecht

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In welchem Zusammenhang stehen Änderungskündigung und das arbeitgeberseitige Direktionsrecht im Arbeitsverhältnis? Im Betriebsalltag stellt sich für Führungskräfte und Arbeitgeber diese Frage immer dann, wenn die Arbeitsbedingungen eines Arbeitnehmers hinsichtlich Inhalt, Ort oder Zeit wesentlich geändert werden soll. Halten sich die beabsichtigten Änderungen noch im Rahmen des Weisungsrechts des Arbeitgebers im Sinne von § 106 GewO, so kann der Arbeitgeber diese einseitig durch Ausübung seines Direktionsrechts bestimmen. Würde der Arbeitgeber die Grenzen seines Weisungsrechts überschreiten, weil die Änderungen gegen die Vereinbarungen des Arbeitsvertrages verstoßen würden, so hält das Arbeitsrecht in § 2 KSchG - Kündigungsschutzgesetz die Möglichkeit einer Änderungskündigung bereit. Hierbei spricht der Arbeitgeber dem Mitarbeiter eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus und unterbreitet gleichzeitig das Angebot eines neuen Arbeitsvertrages zu geänderten Bedingungen. Dies kann auch eine veränderte Vergütung umfassen. Sofern der allgemeine Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz gilt, kann auch eine Änderungskündigung nur betriebsbedingt, verhaltensbedingt oder personenbedingt ausgesprochen werden. Auch die Änderungskündigung kann innerhalb der Klagefrist von 3 Wochen nach den §§ 4,7 KSchG mit einer Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht angegriffen werden.

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