Abgrenzung Flächen der Land- und Forstwirtschaft vom Grundvermögen in der Grundsteuer

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Für die Abgrenzung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens vom Grundvermögen i. S. d. § 218 Satz 1 BewG ist grundsätzlich die Zweckbestimmung der vorhandenen und eingesetzten Wirtschaftsgüter nach § 232 Absatz 1 BewG entscheidend.
Zu den Wirtschaftsgütern, die nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, sondern zum Grundvermögen zu rechnen sind, gehören der Grund und Boden, Gebäude und Gebäudeteile, die am Bewertungsstichtag Wohnzwecken oder anderen nicht land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen (§ 232 Absatz 4 Nummer 1 BewG).
Zum Grundvermögen zählen beispielsweise auch Grundstücke
zur Gewinnung von Bodenschätzen wie Kies, soweit es sich nicht um Abbauland handelt, oder
zur Nutzung als Photovoltaik-Freiflächenanlage.
Sind zu diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen Hausgärten und Parkanlagen vorhanden, gehören diese nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, sondern sind dem Grundvermögen zuzurechnen.

Details zur Abgrenzung des Land- und Forstwirtschaftlichen Vermögens vom Grundvermögen in der Grundsteuer erklärt Steuerberater Lukas Hendricks, Bonn.

www.grundsteuerberater.eu

Details zur Abgrenzung auch unter https://www.lfst-rlp.de/fileadmin/use...

Update Grundsteuer Bayern !!

Anwendungserlass der bayerischen Finanzverwaltung
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Am 28. September wurde der Anwendungserlass der Finanzverwaltung zum bayerischen Grundsteuergesetz im bayerischen Ministerialblatt veröffentlicht.
Das Schreiben regelt Details zu zahlreichen Zweifelsfragen.
Im Seminar führt sie Lukas Hendricks durch den kompletten Anwendungserlass und stellt sämtliche Probleme und Abgrenzungsfragen zur Grundsteuer in Bayern an-schaulich dar.
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Themenschwerpunkte sind unter anderem:

Welche Regelung aus dem Bewertungsgesetz gelten in Bayern?
In welchen Fällen erfolgt künftig eine Nachfeststellung und ist eine Änderungs-anzeige erforderlich?
Zurechnung von Grundstücken in Sonderfällen (Garagengrundstücke, Privatwege)
Umfangreiche Beispiele zu Garagen
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21. Oktober 2022

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