Illegale Straßenrennen – noch immer unklare Vorschriften!

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Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Dr. Henning Hartmann aus Oranienburg bei Berlin zum Thema Strafbarkeit von illegalen Autorennen.
Seine Kanzleien in Berlin, Oranienburg und Bielefeld beraten kompetent zu allen Fragen des Straf- und Verkehrsrechts.

„Die Strafbarkeit von Straßenrennen in Deutschland ist heute unser Thema.
Liebe Zuschauer, willkommen zurück. Heute ist das Thema Straßenrennen und die strafrechtliche Relevanz. Sie haben es möglicherweise mitbekommen, es hat einige tragische Unfälle gegeben, im Zusammenhang mit Straßenrennen, die auf deutschen Straßen durchgeführt wurden. In wenigen Fällen ist ja tatsächlich auch ein Mensch dann getötet worden, viele kennen das Berliner Raser-Urteil vom Kurfürstendamm.
Da hat das Gericht versucht, die Umstände für das Vorliegen des Mordparagraphen zu bejahen. Warum ist das passiert? Ganz einfach, weil ansonsten der entsprechende Strafrahmen nicht eröffnet gewesen wäre, die fahrlässige Tötung hätte nur fünf Jahre hergegeben, deswegen hat man da mit einiger Kreativität, aus meiner Sicht, unter unzulässiger Ausdehnung des Schutzzweckes dann den Mordparagraphen bejaht.
Das ist aber insofern Schnee von gestern, weil es den Paragraphen 315 d des Strafgesetzbuches inzwischen gibt, in dem die Straßenrennen geregelt sind und dann eben auch ein entsprechender erhöhter Strafrahmen, nämlich in Absatz 5 eröffnet wird, allerdings gibt es Stimmen dazu, dass die Vorschrift dieses Paragraphen 315 d an einer Stelle möglicherweise verfassungswidrig und deswegen nicht anwendbar sein könnte, und zwar aufgrund der Unbestimmtheit. 
Es ist nämlich die Rede von einer höchstmöglichen Geschwindigkeit, die der Kraftfahrer anstrebt und nach Auffassung einiger Autoren ist das ein Begriff, der so unbestimmt ist, dass die Vorschrift nicht angewendet werden kann. Man nimmt hier Bezug auf Artikel 103 Absatz 2 des Grundgesetzes, der eine entsprechende Normenklarheit verlangt, dass man also mit diesen Begriffen, die in der Vorschrift stehen dann auch klar umgehen kann und den Sachverhalt darunter subsumieren kann. Wir werden in den nächsten Jahren hiermit häufiger zu tun haben, ich halte sie informiert auch über diese Frage. Ich gehe auch auf ihre Vorschläge hin interessanten Rechtsfragen nach. Wenn Sie weiter kostenlos informiert bleiben möchten, dann abonnieren Sie gerne diesen Kanal. Vielen Dank und bis zum nächsten Mal.“

Mehr Informationen zum Thema illegale Straßenrennen:
Teilnahme an illegalen Straßenrennen nicht strafbar!:
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