Vorsorgevollmacht § 1820 , Das neue Betreuungsrecht

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Das neue Gesetz zum Betreuungsrecht hat auch bezüglich der Vorsorgevollmacht Neuformulierung gebracht. Wichtig ist, dass nunmehr auch nicht der sofortige Widerruf bei Missbrauchsfallbestätigung vorliegen muss, sondern man kann auch die Vorsorgevollmacht in Zukunft durch das Gericht für einen gewissen Zeitraum stilllegen. Der Richter kann den Bevollmächtigten auffordern, eine gewisse Zeit die Vorsorgevollmacht – so lange die Vorwürfe nicht geklärt sind – nicht zu gebrauchen. Diese Regelung ist sehr gut.

Nicht gut ist die Regelung, dass der Kontrollbetreuer nunmehr die Möglichkeit hat, bei den Behörden, Vertragspartnern und Banken sich zu erkundigen, wie weit der Bevollmächtigte richtig gehandelt hat. Es fehlt nach wie vor eine zentrale Fassung der Vorsorgevollmachten, die für alle einsichtbar ist. Wichtig ist, dass der Personenkreis, die überhaupt eine Vorsorgevollmacht erhalten können, weiter eingeschränkt wurden. Hier ist eine Begrenzung auf die Personen erfolgt, die nah an einer Dienstleistung oder Pflege des Betreuten zu alten Menschen stehen.

Weitere Informationen finden Sie auf https://www.rechtsanwalt-thieler.de und http://www.kester-haeusler-stiftung.de.

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