Wir wollen heute die 7 häufigsten Irrtümer im Urlaubsrecht mit Ihnen besprechen. Und ich habe mir da mal so ein paar aus der Praxis rausgesucht. Irrtümer zum Thema Urlaub, die ich immer wieder in der Praxis höre.
🕘 Inhalt:
0:00 - Intro
0:40 - Wann ich Urlaub nehme, das bestimme ich
1:39 - Ich kann den Urlaub immer ins nächste Jahr mitnehmen
3:16 - Mein Chef kann meinen genehmigten Urlaub jederzeit widerrufen
3:58 - Kann ich in den ersten 6 Monaten Urlaub nehmen?
5:37 - Der Betriebsrat hat beim Urlaub kein Mitspracherecht
Irrtum #1: Wann ich Urlaub nehme, das bestimme ich.
Und das funktioniert leider nicht so ganz.
§ 7 BUrlG sagt ganz klar: Das ist eine Verständigung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Der Arbeitnehmer muss seine Urlaubswünsche äußern und der Arbeitgeber muss diese Urlaubswünsche genehmigen. Das ist so ein bisschen dann ein Hin und Her. Da wird auf beide Interessen dann geachtet. Einmal natürlich die Wünsche des Arbeitnehmers, wann er Urlaub nehmen möchte und dann natürlich auch die betrieblichen Interessen des Arbeitgebers, der so einen Urlaubsantrag dann auch, wenn es betrieblich notwendig ist, der Arbeitnehmer wirklich nicht in dieser Zeit den Arbeitsplatz verlassen kann, nicht weg kann von seiner Arbeitsstelle, da kann der Arbeitgeber so einen Urlaubsantrag dann auch ablehnen. Also wie Sie sehen, ganz alleine entscheiden als Arbeitnehmer können Sie das leider nicht.
Irrtum #2: Ich kann den Urlaub immer ins nächste Jahr mitnehmen.
Das ist auch so ein klassischer Irrtum. Natürlich geht das, es gibt die Möglichkeit nach dem Bundesurlaubsgesetz den Urlaub oder den Resturlaub vom letzten Jahr ins nächste Jahr mitzunehmen, das geht, aber dafür müssen auch wieder bestimmte Gründe vorliegen. Und zwar müssen das Gründe sein, die begründen, dass Sie im letzten Jahr den Urlaub nicht nehmen konnten. Meistens ist das der Fall bei kranken Arbeitnehmern oder wenn wirklich vielleicht am Ende des Jahres bei Ihnen im Betrieb noch Hochsaison ist, Hauptgeschäft, und Sie deshalb den Urlaub nicht nehmen können, dann können Sie in Einzelfällen den Urlaub ins nächste Jahr mitnehmen.
Aber bitte, der Grundsatz im Urlaubsrecht heißt: Der Urlaub muss im laufenden Jahr, in dem der Urlaub entstanden ist, auch genommen werden.
Denn Sie sollen sich ja ausruhen in dem ganzen Jahr, dafür ist der Urlaub da, dass Sie sich während des Jahres erholen und das würde so ein bisschen den Sinn und Zweck des Urlaubsgesetzes widersprechen, wenn Sie den Urlaub so lange ansammeln könnten, wie Sie möchten. Natürlich gibt es hier auch, gerade durch Tarifverträge, immer Abweichungen, wo es dann tatsächlich möglich ist, immer den Urlaub mit ins nächste Jahr zu nehmen, der Grundsatz aus dem Bundesurlaubsgesetz heißt aber: Der Urlaub, der muss in dem laufenden Kalenderjahr genommen werden, wo der Urlaub auch entstanden ist.
Irrtum #3: Mein Chef kann meinen genehmigten Urlaub jederzeit widerrufen.
Das ist auch was, was ich immer wieder höre. Man möchte in den Urlaub, man hat den Urlaub schon gebucht, seit 6 Monaten ist der Urlaub geplant. Der Urlaubsantrag wurde auch schon genehmigt vor 6 Monaten und zwei Wochen bevor man den Urlaub antreten möchte kommt der Chef und sagt: Du, es geht jetzt leider doch nicht, ich muss den Urlaub widerrufen, du kannst nicht weg. Da mal eine gute Nachricht für Sie, liebe Betriebsräte, liebe Arbeitnehmer, das funktioniert natürlich nicht. Ein einmal genehmigter Urlaub kann vom Arbeitgeber einseitig nicht widerrufen werden.
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