Die Finanzverwaltung kann einen Steuerbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 AO erst mal erlassen, wenn sie den Fall (ggf.) später prüfen möchte. Damit ist erst mal ein Bescheid da ... aber der ist in alle Richtungen änderbar. Der Vorbehalt zeigt, dass die Finanzbehörde die Erklärung später noch prüfen möchte. Einzige Voraussetzung für die Beifügung des Vorbehalts ist es, dass der Steuerfall noch nicht abschließend geprüft ist, weder an Amtsstelle, noch im Wege einer Außenprüfung. Detail- Rückfragen oder Anforderungen von Belegen führen nicht dazu, dass der Bescheid ganz oder teilweise geprüft ist, sodass der Vorbehalt trotzdem zulässig ist. Vorauszahlungsbescheide stehen kraft Gesetzes stets unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, § 164 Abs. 1 Satz 2 AO, ebenso Steueranmeldungen, § 168 AO. Der Vorbehalt bedeutet, dass bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist ohne sachliche Einschränkungen der Bescheid jederzeit in vollem Umfang aus formellen oder materiellen Gründen geändert werden kann. Erkennt die Finanzbehörde sogar die Rechtswidrigkeit ihres Vorbehaltsbescheides, muss sie ihn sogar ändern, wobei der Zeitpunkt der Änderung in ihrem Ermessen steht (BFH/NV 09, 364).
Der Steuerpflichtige, der Fehler im Steuerbescheid erkennt, sollte sich nicht darauf verlassen, dass die Finanzbehörde aufgrund eines Änderungsantrages den unter Vorbehalt stehenden Bescheid später ändert. Richtig ist es hier, fristgemäß Einspruch einzulegen. Dann kann der Steuerpflichtige auch die Aussetzung der Vollziehung beantragen.
Der Vorbehalt enthebt die Finanzbehörden von der Verpflichtung zur sofortigen abschließenden Prüfung des Steuerfalls und ermöglicht ihr eine rasche Festsetzung – eben unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Der Vorbehalt kann nicht isoliert durch Einspruch angefochten werden. Er ist eine Nebenbestimmung zum Steuerbescheid. Damit muss die Finanzbehörde bei einer Änderung sich nicht auf andere Änderungsnormen, wie etwa § 173 AO berufen. Fehlt der Vorbehalt, ist der Bescheid endgültig, kann die Finanzverwaltung nur im Rahmen der §§ 172 ff. AO (etwa neue Tatsachen oder neue Beweismittel im Sinn des § 173 AO) den Steuerbescheid ändern. Der Vorbehalt erlischt automatisch nach Ablauf der Regelfestsetzungsverjährungsfrist von vier Jahren, § 169 I AO, plus Anlaufhemmung, also bis zu drei Jahren, je nach Abgabe des Steuerbescheids, § 170 AO.
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Rechtsanwalt Dr. jur. Jörg Burkhard
Fachanwalt für Steuerrecht | Fachanwalt für Strafrecht
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