Erfahren Sie wichtiges zum Thema Mehrwertsteuer in der Schweiz.
Sie erfahren was die Saldosteuersatzmethode ist und vieles Mehr.
Mehr Infos: https://kmuspezialist.ch/mehrwertsteuer/
Mehrwertsteuer und Abrechnungsarten Schweiz, MwST, Vorsteuer, VST, Umsatzsteuer, UST, Steuersatz, brutto, netto, REWE, Rechnungswesen, Buchführung
MWST
Inhalt
• Steuer- und Anmeldepflicht bei der Inlandsteuer
• Export / Import von Waren
• Bezugsteuer
• Saldosteuersatzmethode
Ist die MWST einfacher geworden?
Nein!
Steuer- und Anmeldepflicht bei der Inlandsteuer
• Obligatorische Steuerpflicht
mit (formeller) Pflicht zur Anmeldung
ohne (formelle) Pflicht zur Anmeldung
(Art. 10 MWSTG i.V.m. Art. 66 MWSTG und Art. 121a MWSTV)
Weltweiter Umsatz CHF 100‘000
von der Steuer befreit (Art. 10 MWSTG Abs. 2):
Umsatz eines Jahres im In- und Ausland über CHF 100‘000
Unternehmen mit Sitz im Ausland, das im Inland, unabhängig vom Umsatz, folgende Leistungen erbringt
von der Steuer befreite Leistungen
Telekommunikations- oder elektronische Dienstleistungen an nicht steuerpflichtige Empfänger erbringt
Lieferung von Elektrizität in Leitungen, Gas über das Erdgasverteilnetz und Fernwärme an steuerpflichtige Personen im Inland.
• (materiell) freiwillige Steuerpflicht mit (formeller) Pflicht zur Anmeldung
(Art. 11 MWSTG i.V.m. Art. 121a MWSTV)
Wer ein Unternehmen betreibt und nach Art. 10 Abs. 2 befreit ist
Dauer mindestens eine Steuerperiode
Abrechnungsarten
Abrechnung nach vereinnahmten oder vereinbarten Entgelten (pro Quartal,
3 Jahre beibehalten)
Abrechnung nach Saldosteuersatzmethode (pro Semester, 1 Jahr beibehalten)
Abrechnung nach Pauschalsteuersatzmethode (Gemeinwesen, Schulen,
Spitäler, Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr, Vereine Stiftungen:
Keine Umsatz- und Steuerschuldlimiten, pro Quartal)
Bezugsteuer – eine unbekannte im MWSTG
Wer regelmässig DL aus dem Ausland bezieht, ist unter Umständen mehrwertsteuerpflichtig – unabhängig davon, ob es sich um eine Privatperson oder ein Unternehmen handelt. Wer Waren aus dem Ausland bezieht, bezahlt an der Grenze die Schweizer MWST. Beim Bezug von DL wird zwar nichts Physisches über den Zoll geführt, dennoch ist auch hier die MWST geschuldet. Die Bezugsteuer kann als „Einfuhrsteuer“ für DL betrachtet werden.
Voraussetzung:
Ausländischer Unternehmer ist nicht der CH-MWST unterstellt
Sitz im Ausland und keine Fiskalvertretung in CH
Keine von der MWST ausgenommene Leistungen
Wer ist steuerpflichtig?
Alle in der CH MWST-pflichtigen Leistungsbezüger
Nicht MWST-pflichtige Leistungsempfänger (Schulen, Kleinunternehmen,
Privatpersonen ab einem Bezug von über CHF 10‘000 pro Kalenderjahr
Was wird besteuert?
Dienstleistungen, die dem Empfängerortsprinzip unterliegen und der Ort der
Leistungserbringung
im Inland liegt.
Bsp: Leistungen auf dem Gebiet der Werbung
Leistungen von Beratern, Vermögensverwaltern, Treuhändern, Anwälten etc.
Managementdienstleistungen
Personalverleih
Einfuhr von Datenträgern ohne Marktwert
Ist bei Einfuhr kein Marktwert feststellbar, wird der Datenträger und die
darauf befindliche Dienstleistung besteuert.
Bsp: Ein CH-Unternehmen erhält von einem deutschen Programmier-
unternehmen einen USB-Stick. Die Bezahlung erfolgt durch eine
wiederkehrende Lizenzgebühr, die der Bezugsteuer unterliegt.
Lieferung von unbeweglichen Gegenständen
Als unbewegliche Sachen gelten Gebäude und Grundstücke. In der CH gilt die Reparatur und Bearbeitung als Lieferung und nicht als Dienstleistung wie in D. Somit gelten Arbeiten wie Umbauten, Renovierungen, Reparaturen, Abbau- und Abbrucharbeiten, Wartungen sowie Instandhaltungen (Maler- und Reinigungsarbeiten) als Leistungen und sind mit der Bezugsteuer abzurechnen.
Abrechnung der Bezugsteuer
Im MWST-Register eingetragene ist zu unterscheiden in Effektiv / Saldosteuersatz
Bei effektiv ist Bezugsteuer ein Nullsummenspiel, da die deklarierte
Bezugsteuer im gleichen Quartal als Vorsteuer abgezogen wird.
Beim Abrechnen mit dem Saldosteuersatz ist die Bezugsteuer zu 7.7% und
nicht zum Saldosteuersatz zu deklarieren
Nicht MWST-pflichtige Leistungsbezüger
haben nach Ablauf des Kalenderjahres 60 Tage Zeit, der ESTV schriftlich mitzuteilen, dass sie den Grenzwert von CHF 10‘000 überschritten haben.
Abrechnung nach Saldosteuersatzmethode
„ pro und contra „
Информация по комментариям в разработке