Zeitliche Festlegung der Seminare - Was muss der BR berücksichtigen? | Betriebsrat Schulungsanspruch

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Sie haben in Ihrem Betriebsratsgremium festgestellt, dass für bestimmte Kollegen die Teilnahme an einer Schulung erforderlich ist. Bspw. geht es um neugewählte Betriebsratsmitglieder oder aber Nachrücker, die weder Juristen sind, noch etwas mit Betriebsverfassungsrecht bis dahin je zu tun gehabt haben. Die Schulung der Kollegen ist daher erforderlich. Und Sie sollen jetzt auf das Grundlagenseminar Betriebsverfassungsrecht Teil 1. So weit so gut.

Was in dieser Betrachtung aber noch fehlt:

Wenn der Kollege auf Seminar ist, steht er dem Arbeitgeber als Arbeitskraft nicht mehr zur Verfügung. Und hier kann es jetzt sein, dass betriebliche Notwendigkeiten entgegenstehen. Bspw. gerade in der Zeit, in der das geplante Seminar stattfinden soll, benötigt der Arbeitgeber vorübergehend alle Arbeitnehmer im Betrieb. Als Betriebsrat haben Sie daher bei der Bestimmung der zeitlichen Lage des Seminars Rücksicht auf betriebliche Notwendigkeiten zu nehmen.

Wie das jetzt geschieht?

Gegenfrage: Was ist die Lieblingsantwort des Juristen?

Richtig: Es kommt darauf an.

Es gibt also keine für alle Fälle gültige Richtschnur.

Worauf kommt es jetzt aber an?

Einerseits darauf, wie häufig das jeweilige Seminar angeboten wird und wie dringend der Betriebsrat das jeweilige Seminar benötigt. Je häufiger Seminare angeboten werden und je weniger dringend das jeweilige Wissen gerade benötigt wird, desto leichter können Sie als Betriebsrat ausweichen und darf das auch von Ihnen entsprechend erwartet werden.

Worauf es andererseits ankommt:

Der Arbeitgeber muss, wie stets, selbst sicherstellen, dass der Betrieb auch dann laufen kann, wenn eine Arbeitskraft für ein paar Tage nicht da ist. Urlaub und Krankheit sollen ja angeblich auch immer wieder einmal vorkommen. Der Arbeitgeber kann sich also nicht in einer Art Wiederholungsschleife immer wieder auf angebliche betriebliche Notwendigkeiten berufen, die einer Seminarteilnahme entgegenstehen würden.

Und noch ein drittes für Sie:

Im Zweifel, wenn Sie also auch nach sorgfältiger Betrachtung der Umstände des Einzelfalls nicht sicher sind, im Zweifel geht der Seminarbesuch vor. Und wenn der Arbeitgeber das nicht so sieht, dann kann er eine Einigungsstelle anrufen, um das überprüfen zu lassen. Freilich aber wird er das in den seltensten Fällen tun. Denn so eine Einigungsstelle, die kostet Geld, sein Geld.

Auch deswegen also gilt rein praktisch:

Im Zweifel hat die Seminarteilnahme Vorfahrt.

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