Betreuungsverfügung, Ehegattennotvertretung. 33. Kapitel. DIE PFLEGETIPPS – Palliative Care

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Liegt keine Vorsorgevollmacht vor, wenn ein Patient nicht mehr selbst für sich entscheiden kann, so braucht es einen anderen rechtlich sicheren Entscheider. Das ist meist eine gesetzliche Betreuung.

Seit dem 1. Januar gibt es auch noch die etwas komplizierte Möglichkeit der „Ehegattennotvertretung“ bis zu einem halben Jahr nach einem Unfall oder einer plötzlichen Krankheit. Dazu muss ein Arzt dem gesunden Ehegatten eine Reihe von Dingen bestätigen, z. b. wann das Ereignis eingetreten ist, dass der Kranke nicht für sich entscheiden kann und dass die beiden Ehegatten zusammenleben. Verheiratete Paare sind solchen in einer eingetragenen Lebensgemeinschaft hier rechtlich gleichgestellt.

In einer Betreuungsverfügung kann ein Volljähriger jemanden benennen, der nach Prüfung durch das Betreuungsgericht zum Betreuer bestellt werden soll, wenn es nötig wird. Man kann auch benennen wer es nicht (!) werden soll.

Besser ist es in der Regel, wenn eine gültige Vorsorgevollmacht besteht.

Sowohl Bevollmächtigter als auch Betreuer müssen sich nach dem Willen des Patienten richten. Gut ist es, wenn der Patient seinen Willen in einer Patientenverfügung festgelegt hat. Sehr gute Unterlagen dazu gibt es kostenlos unter diesem Link.

Sehen und hören Sie jeden Sonntag das jeweils passende Kapitel aus den PFLEGETIPPS als Zwiegespräch von Helmut Sämann mit dem Autor Dr. Thomas Sitte auf dem You-Tube-Kanal „Frag den Sitte“. (LINK)

Hören Sie dieses Kapitel vorgelesen und erklärt als Podcast auf dem (LINK)

Im Podcast wird dabei neben der Lesung des jeweiligen Kapitels der PFLEGETIPPS durch den Autor Dr. Thomas Sitte in einem kurzen Gespräch noch der Inhalt besprochen.

Im Video wird das Kapitel im Dialog zwischen Helmut Sämann und „Doc Sitte“ näher erläutert und mit praktischen Erfahrungen ergänzt.

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