BGH-Urteil zum barrierefreien Umbau am 09.02.24

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2020 hatte der Gesetzgeber die Vorschriften geändert, um die Bedürfnisse behinderter Menschen zu stärken. Danach kann jeder einzelne Wohnungseigentümer bauliche Veränderungen am oder im Haus durchsetzen, wenn dadurch Behinderten einen erleichterten Zugang zu den Wohnungen ermöglicht wird. Die baulichen Veränderungen müssen aber angemessen sein. Der BGH hat nun konkretisiert, was darunter zu verstehen: Unangemessen sind bauliche Veränderungen nur, wenn sie wirklich extrem sind und für die Eigentümergemeinschaft zu gravierenden Nachteilen führen. Wenn lediglich in die Bausubstanz eingegriffen wird, oder sich am Gebäude optisch etwas ändert, etwa durch einen Anbau, ist das noch angemessen. Im konkreten Fall ging es um ein großes Gebäude in München, mit Vorderhaus und Hinterhaus. Zwei Wohnungseigentümer wollen auf eigene Kosten am Hinterhaus einen Außenaufzug anbringen lassen. Die Mehrheit der Wohnungseigentümer lehnte das ab, muss den Anbau nach dem BGH-Urteil nun aber hinnehmen. Urteile vom 9. Februar 2024 – V ZR 244/22 und V ZR 33/23

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