Photovoltaik, BFH zur Rückgängigmachung von Investitionsabzugsbeträgen (IAB)

Описание к видео Photovoltaik, BFH zur Rückgängigmachung von Investitionsabzugsbeträgen (IAB)

➤ 🌤️ DREI FÄLLE beim 7G/IAB-COMPLEX
(1) Rückgängigmachung Investitionsabzugsbetrag 2021 gegen PV-Betreiber
(2) Raub der Sonder-AfA und Verlustverrechnung 2022 und
(3) Pro-Investitionsabzugsbetrag 2022
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Steuerberater Stefan Mücke
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Photovoltaik, BFH zur Rückgängigmachung von Investitionsabzugsbeträgen (IAB)

Wer ein PV-Anlage angeschafft hat, der hat ein Jahr vorher in der Einkommensteuererklärung einen Investitionsabzugsbetrag von 40%/50% der Anschaffungskosten/Herstellungskosten steuermindernd als Verlust verrechnet. Mit der Anschaffung/Herstellung wurde dann zusätzlich die Sonder-AfA nach § 7g EStG geltend gemacht. Mit dem Jahressteuergesetz 2022, welches am 20.12.2022 verkündet wurde, wurde RÜCKWIRKEND die Verlustverrechnung für 2022 gestrichen und das Bundesfinanzministerium hat mit BMF-Schreiben vom 17.7.2023 die Finanzämter angewiesen, Investitionsabzugsbeträge im Abzugsjahr (regelmäßig 2021) rückgängig zu machen.

Wir halten
1. das rückwirkende Abzugsverbot/Verlustverrechnungsverbot in 2022 verfassungsrechtlich unzulässig
2. die Rückgängigmachung eines Investitionsabzugsbetrages einfachgesetzlich nicht für geboten und verfassungsrechtlich unzulässig.

Aufgrund unserer Beschwerde beim Bundesfinanzhof (BFH) gegen den Beschluss des FG- Köln vom 14.3.2024 hat der BFH entschieden. Der BFH-Beschluss vom 15.10.2024 zeigt, dass der 3. Senat beim BFH ernstliche Zweifel hat.

gesetzliche Vorschriften und Fundstellen:
Jahressteuergesetz 2022
§ 3 Nr. 72 EStG
BMF-Schreiben vom 17.7.2023, Az. IV C 6 - S 2121/23/10001
FG Köln vom 14.3.2024, Az. 7 V 10/24
BFH Beschluss vom 15.10.2024, Az. III B 24/24

Hinweise und Haftungsausschluss
Jede Steuergestaltung hat ein Anerkennungsrisiko im "Steuerspiel". Der Steuerberater gestaltet eine Steuerminderung. Das mitspielende Finanzamt prüft, ob es den Spielzug akzeptiert oder versucht durch einen eigenen Spielzug die Steuergestaltung zum Fall zu bringen. 100%ige Sicherheit bei einer Steuergestaltung ist nur über eine verbindliche Auskunft zu erreichen. Die im Video vertretene Auffassung stellt die persönliche Auffassung des Autor dar; es handelt sich um eine allgemeine Information, Darstellung über die persönliche Auffassung aber keine verbindliche Auskunft oder Rechtsauffassung. Ein Auftragsverhältnis besteht nicht. Die Videos und/oder einzelne Ausschnitte stellen keine Beratung oder Steuerberatung dar. Sollte der Inhalt oder Ergebnisse für steuerliche und/oder rechtliche Planungen, Gestaltungen o.ä. verwendet werden, wird keine Haftung für sich daraus eventuell ergebende Schäden gleich welcher Art übernommen. Für die Deklaration Ihrer persönlichen Steuern und Gestaltungen und/oder Prüfung Ihres Einzelfalles beauftragen Sie einen Steuerberater. Es kann keine Haftung für die Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit übernommen werden. Wir weisen darauf hin, dass wir ohne gesonderten Auftrag nicht verpflichtet sind, die Auffassung zu überprüfen und fortzuschreiben bzw. zu aktualisieren. Die Videos und/einzelne Ausschnitte, Dokumente, Berechnungen und sonstige Bestandteile unterliegen dem Urheberrecht, sodass jede Art der Wiedergabe oder Einbindung ohne ausdrückliche Genehmigung des Herausgebers untersagt ist. Das Teilen das Videos ist gewünscht.

Betreiber des YouTube-Kanals ist die Mediabizz GmbH mit Sitz in Kleinwallstadt

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