Optischer Mangel: Wie wird die Beschaffenheit, die das Werk eigentlich haben sollte, ermittelt?

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Der Farbton einer Oberfläche (Anstrich, Dachziegel, Verblendmauerwerk, Fliesen) ändert sich im Laufe der Zeit. Der Auftraggeber ist damit nicht einverstanden. Liegt ein Mangel vor? Das hängt davon ab, welche Beschaffenheit der Fläche vereinbart wurde. Oft wird in dem Bauvertrag dazu nichts Konkretes vereinbart. Dann muss der Vertrag ausgelegt werden. In dem Video werden zwei Urteile dargestellt. Wir zeigen anschaulich, wie so eine Auslegung funktioniert. Auftragnehmer und Auftraggeber können so besser einschätzen, ob in ihrem konkreten Fall ein Mangel vorliegt. Bei optischen Mängeln wegen Farbtonveränderungen stellt sich oft die Frage, ob der Auftragnehmer die Beseitigung des Mangels wegen Unverhältnismäßigkeit verweigern darf.

OLG Bamberg, Beschluss vom 28.11.2018, AZ: 3 U 117/18
BGH, Urteil vom 31.08.2017, AZ: VII ZR 5/17

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