Vorsorgen für den Ernstfall: Vollmacht und Patientenverfügung | Marktcheck SWR

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Warum Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht für jeden wichtig sind – ob jung oder alt – und das Missverständnis bei der gesetzlichen Betreuung.

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Dieses Video ist eine Auskopplung aus der Sendung vom 23. April 2024. Ganze Marktcheck-Folgen inkl. Untertitel in der Mediathek: http://x.swr.de/s/13zv

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VORSORGE FÜR DEN ERNSTFALL
Ein unangenehmes Thema, allerdings kann es jeden treffen: Durch einen Unfall, eine Erkrankung oder bedingt durch das Alter kann es passieren, dass man sich nicht mehr selbst um die eigenen Angelegenheiten kümmern kann und eine rechtliche Betreuung braucht. Wer das sein soll, kann man vorab über eine Vorsorgevollmacht klären.

GESETZLICHE BETREUUNG IST KEINE HAUSHALTSHILFE
Wenn von einer gesetzlichen Betreuung die Rede ist, übernimmt eine fremde Person die rechtlichen Angelegenheiten von Betroffenen, die sich nicht mehr selbst darum kümmern können. Die gesetzliche Betreuung kündigt zum Beispiel Verträge und übernimmt organisatorische Tätigkeiten. Sie ist nicht dazu da, um im Alltag zu helfen oder Aufgaben einer Pflege zu übernehmen.

RECHT AUF SELBSTBESTIMMUNG
Seit Januar 2023 gibt es ein neues Betreuungsgesetz. Im Fokus steht dabei das Recht auf Selbstbestimmung. Wenn in einer Vorsorgevollmacht noch nicht festgelegt wurde, von wem man betreut wird, wird vom Gericht ein geeigneter Betreuer bestimmt. Dabei hat sich das Gericht allerdings an die Wünsche der Betroffenen zu halten. Eine gesetzliche Betreuung kommt nur dann in Frage, wenn sich keine geeignete ehrenamtliche Betreuung im Umfeld der Betroffenen finden lässt.

VORSORGEVOLLMACHT AB 18 JAHREN
Ab 18 Jahren ist es ratsam, sich um eine Vorsorgevollmacht zu kümmern. Bis dahin können im Ernstfall die Eltern für ihr Kind entscheiden. Wenn ein volljähriges Kind zum Beispiel durch einen Unfall nicht mehr ansprechbar ist, können die Eltern ohne Vollmacht keine rechtlichen Entscheidungen für ihr Kind treffen.

EHEGATTENNOTVERTRETUNGSRECHT
Seit Januar 2023 gibt es die sogenannte Ehegattennotvertretung: Im Notfall haben Ehegatten und eingetragene Lebenspartner ein gegenseitiges Vertretungsrecht, zumindest wenn keine Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung vorliegt. Nach sechs Monaten läuft die Ehegattennotvertretung aus.

Autorin: Lara Zell
Bildquelle: Colourbox

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Tipps zum Erstellen einer Vorsorgevollmacht und weitere Informationen über die derzeitige Rechtslage findet ihr hier:

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