Arbeitnehmererfinderrecht – wie gehe ich mit einer Arbeitnehmererfindung um? Subscribe https://www.youtube.com/subscription_... #rolfclaessen
Ich bin Rolf Claessen, Patentanwalt und Partner bei Michalski · Hüttermann & Partner, und in diesem Video erkläre ich genau, was es mit dem Arbeitnehmererfinderrecht auf sich hat und wie man mit Arbeitnehmererfindungen umgeht. Ich kläre folgende Fragen:
Was ist der Sinn und der Ursprung des Arbeitnehmererfinderrechts?
Wie meldet ein Arbeitnehmer eine Erfindung? Muss er alle Erfindungen melden?
Wie nimmt man die Erfindung in Anspruch?
Wie meldet man dann ein Patent an?
Wie hoch ist die Vergütung für die Erfinder? und
Welche Rechte kann man dem Erfinder sinnvollerweise abkaufen?
Hatten Sie schon die Situation, dass Angestellte Ihnen Erfindungen offenbart haben? Sind sie Erfinder und möchten wissen, welche Rechte Sie haben? Ich freue mich über Fragen und Kommentare unter diesem Video.
Das Arbeitnehmererfinderrecht dient aus meiner Sicht in erster Linie dazu, dass Mitarbeiter mit einer Vergütung dafür belohnt werden, innovativ und kreativ zu werden. Ursprünglich stammt das Arbeitnehmererfinderrecht aus den dunklen Jahren der deutschen Geschichte, als die NSDAP Parteimitglieder für Innovationen belohnen wollte. Man sagt spaßeshalber, dass für erste Gesetz nur die Worte Parteimitglied gegen Arbeitnehmer ausgetauscht wurden. Es gab natürlich noch weitere Änderungen – aber weite Teile sind tatsächlich identisch geblieben.
Am besten meldet ein Arbeitnehmer die Erfindung schriftlich, wie es im Gesetz vorgesehen ist. Genaugenommen ist Textform vorgeschrieben – d.h. Email oder SMS reichen auch aus. Es gibt allerdings auch Rechtsprechung, die eine gültige Erfindungsmeldung auch bei mündlicher Meldung annimmt.
Der Erfinder muss nicht alle Erfindungen melden, die er gemacht hat. Er muss nur diejenigen Erfindungen melden, die für den Arbeitgeber verwertbar sind. Dies wird von den Gerichten allerdings sehr weit ausgelegt, so dass der Erfinder gut beraten ist, alle seine Erfindungen zu melden.
Der Arbeitgeber kann dann innerhalb von 4 Monaten mitteilen, dass er die Erfindung nicht in Anspruch nehmen möchte und die Erfindung dem Arbeitnehmer freigeben. Dies bedeutet, dass der Arbeitnehmer die Erfindung selbst zum Patent anmelden kann, der Arbeitgeber dann aber im Zweifel die Erfindung später entweder gar nicht benutzen darf oder aber Lizenzgebühren abführen müsste, die wesentlich höher als die Arbeitnehmererfinderverfügung liegen. Zur Vergütung erzähle ich ja später noch etwas.
Wenn der Arbeitgeber innerhalb von 4 Monaten nicht reagiert hat oder die Erfindung schriftlich in Anspruch genommen hat – was ich empfehlen würde – muss der Arbeitgeber in der Regel die Erfindung unverzüglich zum Patent anmelden. Das Patent kann als deutsche Patentanmeldung, aber auch als Europäische Patentanmeldung oder als sog. PCT-Anmeldung erfolgen.
Wie sieht nun die Vergütung aus? Der Erfinder hat einen Rechtsanspruch auf Vergütung.
Welche Rechte sollte man dem Arbeitnehmererfinder abkaufen? Man kann dem Erfinder beispielsweise das Recht abkaufen, dass er das Schutzrecht selbst weiterführen kann, wenn man das Schutzrecht aufgeben möchte. Dann muss man den Erfinder nicht fragen, wenn man das Schutzrecht aufgeben möchte. Weiterhin sollte man dem Erfinder das Recht abkaufen, die Erfindung in denjenigen Ländern weiterzuführen, in denen man als Arbeitgeber selbst keine Patentanmeldung anmelden möchte. Ansonsten muss man nämlich für exotische Länder wie Malaysia oder Kenia mit den Erfindern verhandeln, ob sie vielleicht selbst dort anmelden möchten. Dies kann leicht in einen enormen Administrationsaufwand münden, der auch den Erfindern kaum einen Vorteil bringt.
Der Abkauf dieser Rechte wurde auch schon höchstrichterlich abgenickt und kann daher in jedem Fall empfohlen werden. In der Regel zahlt man dem Erfinder für die Erfindungsmeldung einen Betrag zwischen 200 und 500 EUR und kauft ihm damit diese Rechte ab.
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Legalese and Disclaimer - Rechtliches
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