Vorsorgevollmacht - Die 10 großen Fehler

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Vorsorgevollmacht - Die 10 großen Fehler

Allgemeine Ausführungen

In Deutschland gibt es keine gesetzliche Stellvertretung. Weder der Ehepartner noch die Kinder oder andere Angehörige vertreten jemanden im Notfall. Falls jemand nicht mehr handeln kann, aus Krankheit, Alter oder sonstigen Gründen erhält er in Deutschland einen Betreuer. Dieser entscheidet sodann über das Vermögen, die medizinische Versorgung, den Aufenthalt und die Post/Telefon.

Dies kann man durch eine sogenannte Vorsorgevollmacht verhindern. Es gibt große Rechtsirrtümer in Deutschland über die Vorsorgevollmacht.

Folgende 10 Rechtsirrtümer bestehen:

1. Ausdruck aus dem Internet reicht.
Falsch! Ein Ausdruck aus dem Internet reicht nicht aus. Es gibt von den staatlichen Stellen, wie Justizbehörden Musterformulare im Internet zu erhalten, bei denen man nur ja oder nein ankreuzen muss. Kreuzt man nein an, bekommt man einen Betreuer, den man nicht haben wollte.

2. Die Vorsorgevollmacht gilt nur, wenn ein Betreuungsfall eingetreten ist, also ich nicht mehr handeln kann.
Falsch! Die Vorsorgevollmacht muss sofort gelten, sonst ist sie nicht wirksam bzw. kann diese in der Praxis nicht durchgesetzt werden und ist somit völlig sinnlos.

3. Die Vorsorgevollmacht bleibt bei dem Notar oder Vollmachtgeber.
Falsch! Die Vorsorgevollmacht muss die Person im Original haben, die sie im Notfall auch sofort benötigt.

4. Ich benötige keinen Nachweis, den ich ständig bei mir trage.
Falsch! Wir empfehlen eine Karte, die im Geldbeutel aufgenommen wird, in der man auf den Vollmachtnehmer hinweist und auch die Tatsache, dass eine Vorsorgevollmacht vorliegt.

5. Die Vorsorgevollmacht ist unwiderruflich.
Falsch! Die Vorsorgevollmacht kann jederzeit widerrufen werden. Ein Grund hierfür ist nicht notwendig.

6. Ich benötige keinen Zeugen.
Falsch! Ein Zeuge wird immer benötigt, da es oft zu Streitigkeiten kommt. Empfehlenswert sind entweder Tonbandaufnahmen oder Videoaufnahmen während der Erstellung der Vorsorgevollmacht anzufertigen, damit man diese später im Zweifelsfall bei Gericht vorlegen kann und Zeugen benennen kann.

7. Ich muss mir keinen besonderen Experten für die Erstellung einer Vorsorgevollmacht suchen.
Falsch! Für die Erstellung einer Vorsorgevollmacht muss ein Experte ausgesucht werden. Empfehlenswert ist hier ein Rechtsanwalt, der sich mit den Problemen der Erstellung einer Vorsorgevollmacht auskennt und auch bereits entsprechende Rechtstreitigkeiten geführt hat, um hier die Feinheiten einer Vorsorgevollmacht kennt.

8. Ärztliche Bescheinigungen sind für eine Vorsorgevollmacht nicht notwendig.
Falsch! Es ist immer empfehlenswert, eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, falls Bedenken über den Gesundheitszustand bestehen. Schon vor Erstellung der Vorsorgevollmacht kann ein Arztgutachten über die Geschäftsfähigkeit eingeholt werden, damit die Vorsorgevollmacht später nicht aufgrund von angeblich mangelnder Geschäftsfähigkeit bei der Erstellung ausgehebelt werden kann.

9. Zum Thema Kontrollbetreuer benötige ich keine Hinweise.
Falsch! Die meisten kennen das Rechtsinstitut des Kontrollbetreuers nicht. Wenn Bedenken gegen die Ausübung der Vorsorgevollmacht bestehen und meistens Verwandte oder Angehörige, die Angst um ihre Erbschaft haben, bei Betreuung das Anregen, die Vorsorgevollmacht zu entziehen, gibt es immer ein Betreuungsverfahren. Dies bedeutet im Klartext, dass die Vorsorgevollmacht über einen Kontrolleur in einem Betreuungsverfahren, das automatisch in einem derartigen Fall angeordnet wird, falls Bedenken bestehen, die Vorsorgevollmacht entziehen kann. Falls diese Entscheidung falsch war, lebt die Vorsorgevollmacht aber nicht mehr auf, sondern es kommt zu dem, wars der betroffene Mensch nie wollte, zu einem Betreuungsverfahren.
Regelungen zur Kontrollbetreuung können in der Vorsorgevollmacht aufgenommen werden.


Weitere Informationen finden Sie auf http://www.rechtsanwalt-thieler.de.

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