Abfindung - mit der Fünftelregelung Steuern sparen

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Eine Entschädigung liegt vor, wenn die Abfindung als Folge einer vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses gezahlt wird. Dies gilt insbesondere dann, wenn sie bereits vorher vertraglich vereinbart wurde. Weitere Voraussetzungen sind:
• Dass anstelle der geschuldeten Leistung (z. B. Lohn) eine andere tritt. Diese andere Leistung muss auf einem anderen, eigenständigen Rechtsgrund beruhen, z. B. der Auflösungsvereinbarung.
• Die Abfindung darf keine Abgeltung bereits erworbener Ansprüche sein (also z.B. nicht bezahlter Arbeitslohn).
Eine Zusammenballung von Einkünften liegt vor, wenn die anlässlich der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses gezahlte Entschädigung höher ist als der durch die Auflösung des Arbeitsverhältnisses entgehende Lohn.
Verglichen werden die real verwirklichten Einkünfte mit den fiktiven Einkünften, die erzielt worden wären, wenn das Arbeitsverhältnis nicht beendet worden wäre.

Manuela Hartmann Steuer & Unternehmensberatung
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