Verstoß gegen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung - was passiert?

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Hast du einmal eine wettbewerbswidrige Handlung oder Markenrechtsverletzung begangen, impliziert dass eine sogenannte Wiederholungsgefahr. Also die Gefahr, dass du auch künftig erneut einen kerngleichen Verstoß begehst.

Diese Wiederholungsgefahr und damit den Unterlassungsanspruch kannst du nur durch die Abgabe einer ernsthaften Unterlassungserklärung ausräumen. Ernsthaft ist eine Unterlassungserklärung dann, wenn du für den Fall einer künftigen Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe versprichst.

Dabei kommt in der Regel der sogenannte „Hamburger Brauch“ ins Spiel. Du versprichst nicht eine konkret benannte Geldsumme für einen erneuten Verstoß, sondern überlässt die Festsetzung eines angemessenen Betrags dem Unterlassungsgläubiger. Gleichzeitig ist die Angemessenheit gerichtlich überprüfbar.

Wichtig: Eine solche strafbewehrte Unterlassungserklärung gilt für immer, nicht nur für einen bestimmten Zeitraum.

Um die wieder auf gelebte Wiederholungsgefahr zu beseitigen, musst du nach der Rechtsprechung erneut eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben. Weil ja schon die ursprünglich versprochene Vertragsstrafe keinen konkreten Betrag genannt hat, sondern nach dem „Hamburger Brauch“ formuliert war, könntest du jetzt natürlich die identische Unterlassungserklärung erneut abgeben (nur mit aktuellem Datum).

Das funktioniert so aber nicht! Die Tendenz in der aktuellen Rechtsprechung lässt den „Hamburger Brauch“ zwar zu. Dies aber nur, wenn du gleichzeitig einen Mindestbetrag als Vertragsstrafe für einen erneuten Verstoß versprichst.

Das kannst du beispielsweise so formulieren:

„1. Der Unterlassungsschuldner wird es künftig unterlassen, im geschäftlichen Verkehr innerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu behaupten, Kaffee wirke der Übersäuerung entgegen …
2. Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die in Ziffer 1. genannte Pflicht verpflichtet sich der Unterlassungsschuldner zur Zahlung einer angemessenen, vom Unterlassungsgläubiger festzusetzenden Vertragsstrafe an den Unterlassungsgläubiger, wobei die Angemessenheit vom zuständigen Gericht überprüfbar ist. Die Vertragsstrafe beträgt dabei für jeden Verstoß mindestens Euro 2.500.“

Kannst du sonst noch etwas tun?

Im Prinzip gibt es 5 STRATEGIEN zur Vermeidung einer Zuwiderhandlung gegen die strafbewehrte Unterlassungserklärung.

👉 Diese erkläre ich alle in diesem Video!

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Dein Dr. Max Greger
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